Alle VeröffentlichungenDetails: Bergbahnen Kappl AG

Bergbahnen Kappl AG (42420h) | Außerordentliche Hauptversammlung 2024

Außerordentliche Hauptversammlung: 09.12.2024, 19.00 Uhr

Termin:
Montag, den 09. Dezember 2024 um 19:00 Uhr
Ort:
Gemeindesaal Kappl
Veröffentlicht auf EVI am 06.11.2024

Bergbahnen Kappl AG

Kappl, FN 42420 h

Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der Bergbahnen Kappl AG 

 FN 42420 h | Au 483 | 6555  Kappl
am Montag, den 09.12.2024, 19.00 Uhr
im Gemeindesaal Kappl

I. Tagesordnung

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Bericht des Vorstandes über die Finanzierung des Vorhabens der Errichtung der Dias-Bahn
  3. Beschlussfassungen
    3.1. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals von EUR 2.461.942,00 (Euro zwei Millionen vierhunderteinundsechzigtausend neunhundertzweiundvierzig) gegen sofort voll einzuzahlende Bareinlagen um den Nominalbetrag von mindestens EUR 2.055.560,00 (Euro zwei Millionen fünfundfünfzigtausendfünfhundertsechzig) (Mindestbetrag Kapitalerhöhung) durch Ausgabe von mindestens 2.055.560 (zwei Millionen fünfundfünfzigtausendfünfhundertsechzig) neuen Stückaktien lautend auf Namen auf mindestens EUR 4.517.502,00 (Euro vier Millionen fünfhundertsiebzehntausend fünfhundertundzwei) bis um den Nominalbetrag von maximal EUR 3.000.000,00 (Euro drei Millionen) (Höchstbetrag Kapitalerhöhung) durch Ausgabe von maximal 3.000.000 (drei Millionen) auf Namen lautenden Stückaktien auf höchstens EUR 5.461.942,00 (Euro fünf Millionen vierhunderteinund-sechzigtausend neunhundertzweiundvierzig), dies unter Verzicht der Ausübung der Bezugsrechte der bestehenden Aktionäre sowie Beschlussfassung über die Ermächtigung des Aufsichtsrates die infolge der Kapitalerhöhung erforderliche Satzungsänderung zu beschließen;
    Zur Erläuterung: 
    Zur Finanzierung der Anschaffung der Dias-Bahn soll das Grundkapital der Bergbahnen Kappl AG erhöht werden und auf diesem Wege der Bergbahnen Kappl AG die notwendigen liquiden Mittel zur Verfügung gestellt werden. Weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung die exakte Höhe der Kapitalerhöhung noch nicht feststeht (Aktionäre können neue Aktien kaufen, müssen das aber nicht), gibt der Kapitalerhöhungsbeschluss nur eine Bandbreite vor: mindestens muss das Grundkapital um den Nominalbetrag von EUR 2.055.560,00 erhöht werden, maximal darf das Grundkapital um den Nominalbetrag von EUR 3.000.000,00 erhöht werden. 
    Die konkrete Höhe der Kapitalerhöhung richtet sich nach dem Zeichnungserfolg und hängt somit von der Frage ab, wie viele Personen sich dazu entscheiden, Aktien zu kaufen. Der Vorstand hat die Verpflichtung, die Kapitalerhöhung bis 28.02.2025 durchzuführen. Das bedeutet, bis zu diesem Tag können Aktien gekauft werden (sofern nicht der Höchstbetrag zuvor bereits erreicht wird). Der Aufsichtsrat ist dann berechtigt/ermächtigt, den konkreten Betrag der Kapitalerhöhung als Änderung der Satzung (Gesellschaftsvertrag) zu beschließen.  
    Der Nominalbetrag einer Aktie ist von deren tatsächlichen Wert zu unterscheiden. Im Falle der Bergbahnen Kappl AG beträgt der Nominalbetrag einer Aktie EUR 1,00. Der durch ein Unternehmensbewertungsgutachten errechnete Wert beträgt jedoch EUR 3,60 pro Aktie. Der Kaufpreis (Ausgabewert) für eine Aktie beträgt daher EUR 3,60. Möchte daher ein Aktionär 500 (das ist die Mindeststückelung) Aktien kaufen, muss er hierfür einen Betrag von EUR 1.800,00 bezahlen;
    3.2. Beschlussfassung über die Änderung des Punktes 4.2. der Satzung;
    Zur Erläuterung
    Um eine weitere Zersplitterung der Aktionärsstruktur zu vermeiden, soll künftig nur mehr mindestens ein Aktienpaket von 500 Stück Stückaktien erworben oder übertragen werden dürfen;
  4. Allfälliges

II. Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung

Folgende Unterlagen liegen ab 18.11.2024 zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft während der Geschäftszeiten auf:

  • Beschlussvorschläge zu jedem Tagesordnungspunkt

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.

III. Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung / Vertretung

  1. Zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Beginn der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragen sind.
  2. Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Diese Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform erteilt werden.

Kappl, 2024-11-04

Der Vorstand

Verantwortlich für den Inhalt: Bergbahnen Kappl AG (42420h)
https://www.evi.gv.at/b/pi/bmc-8ds