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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 17.10.2024

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Großverfahren: WST1-EEA-18963/001-2024

Kennzeichen
  • WST1-EEA-18963/001-2024
Rechtsgrundlagen
  • § 44a und § 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, in Verbindung mit §§ 3, 6 und 7 des NÖ Starkstromwegegesetzes
Vorhaben
  • Ersatzneubau und Abtragung eines Abschnittes der 110-kV-Doppelleitung vom Umspannwerk Tulln West zum Umspannwerk Pottenbrunn
Einsicht in Unterlagen
  • 17.10.2024 - 28.11.2024
Standortgemeinden
  • Marktgemeinde Kapelln
  • Gemeinde Perschling
  • Marktgemeinde Böheimkirchen
  • Marktgemeinde Würmla
  • Marktgemeinde Atzenbrugg
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
  • Haus 16, Landhausplatz 1
    3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
  • 17.10.2024 - 28.11.2024
NÖ Landesregierung
Organisation:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
  • Netz Niederösterreich GmbH

Veröffentlicht auf EVI am 17.10.2024

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

des verfahrenseinleitenden Antrages im Großverfahren
EDIKT zu Kennzeichen WST1-EEA-18963/001-2024

Gemäß § 44a und § 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, in Verbindung mit §§ 3, 6 und 7 des NÖ Starkstromwegegesetzes wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrages:

Die Netz Niederösterreich GmbH hat mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz für 

eingebracht.

2. Beschreibung des Vorhabens:

Die Teilstrecke Weinzierl bis Jeutendorf der bestehenden 110-kV-Doppelleitungsverbindung zwischen den Umspannwerken Tulln West und Pottenbrunn ist im Jahr 1925 errichtet worden. Dieses Teilstück erreicht in absehbarer Zeit das Ende der technischen Lebensdauer und ist zudem aufgrund des geringen Leiterquerschnittes (95 mm² Cu) ein Nadelöhr in der Übertragungskapazität des gesamten Leitungszuges. Um die sichere Versorgung weiterhin zu gewährleisten und den Anforderungen an eine moderne Stromnetz-Infrastruktur - insbesondere in Hinblick auf notwendige Integration der wertvollen erzeugten elektrischen Energie aus erneuerbaren Quellen - gerecht zu werden, ist es geplant diese Teilstrecke durch eine neue, dem Stand der Technik entsprechende Leitung zu ersetzen.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme:

Der verfahrenseinleitende Antrag und die Projektsunterlagen, welche die Einzelheiten des Bauvorhabens darstellen und beschreiben, liegen vom 17. Oktober 2024 bis zum 28. November 2024 während der Parteienverkehrszeiten bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden 

sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht, Haus 16, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, zur Einsichtnahme auf.

4. Parteien und Beteiligte:

Im Verfahren nach dem NÖ Starkstromwegegesetz kommt neben dem Antragsteller sowohl den Eigentümern der vom Leitungsbauvorhaben betroffenen Grundstücke als auch den an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger Parteistellung zu. Betroffene Grundstücke im rechtlichen Sinne sind diejenigen Grundstücke, die von der elektrischen Leitungsanlage selbst oder von deren Schutzbereich berührt werden.

5. Hinweise:

Die Parteien und die sonstigen Beteiligten des Verfahrens können innerhalb der unter Punkt 3. genannten Frist (17. Oktober 2024 bis zum 28. November 2024) bei der NÖ Landesregierung, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, schriftliche Stellungnahmen zum Vorhaben und Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen (bitte die Aktenzahl WST1-EEA-18963/001-2024 anführen). Personen verlieren gemäß § 44b Abs. 1 AVG ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 17. Oktober 2024 bis zum 28. November 2024, schriftliche Einwendungen bei der Behörde erheben. Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzurechnen, d.h. die Frist ist gewahrt, wenn das Schreiben vor Ablauf der Frist zur Beförderung übergeben wurde.

Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Bewilligungsverfahren ebenfalls durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Handschuh

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