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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 578/2024

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Kollektivvertrag: KV 578/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Januar 2024
Ende der Geltung
Dienstag, den 31. Dezember 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 578/2024
Katasterzahl
XIV/62/12

Veröffentlicht auf EVI am 21.10.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

KOLLEKTIVVERTRAG

Zl. 2024-0.737.989

KV 578/2024. Am 29. August 2024 haben die Bundesinnung Holzbau und die Gewerkschaft Bau-Holz einen Zusatzkollektivvertrag (zum Kollektivvertrag vom 8. März 2016, KV 467/2016, idgF) abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist und bis 31. Dezember 2024 gilt. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Bundesgebiet der Republik Österreich; b) für alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind. Der Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialarbeitnehmer/Ferialarbeitnehmerinnen und Pflichtpraktikanten/Pflichtpraktikan-tinnen; c) für alle Betriebe, deren Inhaber/Inhaberinnen Mitglieder der Bundesinnung Holzbau im Sinne der Fachorganisationsordnung, idgF, sind. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung für eine Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 und wurde unter Registerzahl KV 578/2024, Katasterzahl XIV/62/12, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 14. Oktober 2024

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