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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 582/2024

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Kollektivvertrag: KV 582/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Jänner 2024
Ende der Geltung
Dienstag, den 31. Dezember 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 582/2024
Katasterzahl
XIII/52-59/4

Veröffentlicht auf EVI am 21.10.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

KOLLEKTIVVERTRAG

Zl. 2024-0.737.989

KV 582/2024. Am 20. März 2024 haben die Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler; der Metalltechniker; der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker; der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker; der Mechatroniker; der Fahrzeugtechnik; der Kunsthandwerke; der Gesundheitsberufe und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Metall, einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag vom 19. Dezember 2023, KV 512/2024) abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist und bis 31. Dezember 2024 gilt. Der Kollektivvertrag gilt 1) für das Gebiet der Republik Österreich; 2) für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören; a) für die Berufszweige der „Karosseriebauer, einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer“ und der „Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten“ gilt: Der Vertrag gilt für jene Betriebe, die bereits vor dem 1.1.2000 eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks („Karosseriespengler“) hatten und die diese nach der Umreihung von der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede in die Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit 1.1.2000) aufrecht erhalten haben; b) bei der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede. Ausgenommen sind folgende Berufszweige: in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik: die Vulkaniseure sowie die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie Karosserie- und Fahrzeugbautechniker, Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (die unter Punkt 2a fallenden Betriebe sind nicht ausgenommen), Karosseriebauer, Karosseriespengler bzw.- lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten (die unter Punkt 2a fallenden Betriebe sind nicht ausgenommen), Autoverglasung, Autokosmetiker, Dellendrücker, Wagner, Ski- und Rodelerzeuger sowie Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher; in der Bundesinnung der Kunsthandwerke die Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmuckerzeuger, die Musikinstrumentenerzeuger, die Buchbinder, die Kartonagenwaren- und Etuierzeuger und die Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände; in der Bundesinnung der Gesundheitsberufe die Miederwarenerzeuger, die Schumacher und Orthopädieschuhmacher sowie die Zahntechniker; 3) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer:innen sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge mit den im persönlichen Geltungsbereich angeführten Ausnahmen. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung einer Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 und wurde unter Registerzahl KV 582/2024, Katasterzahl XIII/52-59/4, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 14. Oktober 2024

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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft