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Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie | Aktionsplanung Umgebungslärm 2024 09.03.2024

Sonstiges: Aktionsplanung Umgebungslärm 2024

Rechtsgrundlage
§ 10 Abs. 1 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG), BGBl. Nr. 60/2005
Abgaben von Stellungnahmen bis
Montag, den 22. April 2024
Entwürfe der Aktionspläne unter
www.laerminfo.at
Veröffentlicht auf EVI am 09.03.2024

Aktionsplanung Umgebungslärm 2024

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gibt gemäß § 10 Abs. 1 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG), BGBl. Nr. 60/2005, bekannt:

I. In Abstimmung mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie mit den zuständigen Stellen der Länder wurden die gemäß der Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zu erarbeitenden strategischen Umgebungslärmkarten unter www.laerminfo.at veröffentlicht.

Die strategischen Umgebungslärmkarten werden erarbeitet für:

  • Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr
  • Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr
  • alle Verkehrsträger in den Ballungsräumen Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck und Graz
  • Gelände für industrielle Tätigkeiten mit IPPC-Anlagen in den Ballungsräumen Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck und Graz
  • Großflughafen Wien-Schwechat sowie die Flughäfen Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz und Klagenfurt

II. Unter www.laerminfo.at werden die von den für die jeweilige Lärmquelle zuständigen Behörden erstellten Entwürfe der Aktionspläne veröffentlicht.

Stellungnahmen zu den einzelnen Aktionsplänen im Rahmen der Regelungen gemäß §10 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz bzw. der landesgesetzlichen Regelungen sind schriftlich mit Betreff „Umgebungslärm“ direkt an die jeweils zuständige Behörde zu richten.

Die Adressen für die Abgabe von Stellungnahmen zu den Aktionsplänen sind unter www.laerminfo.at/aktionsplaene/ap2024 angeführt.

Stellungnahmen können bis 22. April 2024 abgegeben werden.

Im Falle anderslautender, landesrechtlich geregelter Stellungnahmefristen sowie für noch nicht fertiggestellte Aktionspläne werden die Stellungnahmefristen von der jeweils zuständigen Stelle verlautbart.

III. Die zuständigen Behörden stehen für Anfragen zur Verfügung. Personen ohne Internetzugang haben die Möglichkeit bei der jeweils für die Lärmquelle zuständigen Stelle in die strategischen Lärmkarten und Aktionspläne Einsicht zu nehmen.

2024-0.122.132 Kundmachung

Wien, am 8. März 2024

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie