Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 125/2024 und KV 126/2024
Kollektivvertrag: KV 125/2024 und KV 126/2024
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Montag, den 01. Januar 2024
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 125/2024, KV 126/2024
- Katasterzahl
- X/43/1, X/43/2
- Geltungsbereich
- Die Kollektivverträge gelten a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für 1. für Zeitschriften, die mindestens 4 mal im Jahr und höchstens 26 mal im Jahr erscheinen, 2. Wochenzeitungen mit einer Druckauflage von unter 5.000 Stück je Ausgabe, 3. Gratiszeitschriften und Auftragsmedien, die mindestens 4 mal und höchstens 26 mal im Jahr mit einer Druckauflage von unter 5.000 Stück erscheinen, 4. Gratiszeitschriften und Auftragsmedien, unabhängig von der Auflage, soferne sie mit überwiegend fachlicher Orientierung für abgegrenzte Zielgruppen erscheinen, mit den im fachlichen Geltungsbereich angeführten Ausnahmen; c) für alle Redakteure/-innen (§ 5), Redakteursaspiranten/-innen (§ 6), Redaktionsassistent/-innen, Redaktionssekretäre/-innen, Fotografen/-innen, Layouter/-innen und Grafiker/-innen (§ 7), wenn sie in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis oder einem anderen Beschäftigungsverhältnis zum jeweiligen Verlag stehen; darüber hinaus finden auf ständige freie Mitarbeiter/-innen im Sinne des § 16 Abs. 1 JournG die folgenden Bestimmungen im dort jeweils normierten Umfang Anwendung: § 8, § 18 Pkt. 2 und 3, § 21, § 22.1, § 22.2 und § 22.3.2, § 30, § 52.
Veröffentlicht auf EVI am 01.03.2024
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung II/B/8
Zl. 2024-0.158.995
2 KOLLEKTIVVERTRÄGE
KV 125/2024 und KV 126/2024. Am 11. Dezember 2023 haben der Österreichische Zeitschriften- und Fachmedienverband und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Medien, zwei Kollektivverträge für journalistische Mitarbeiter/-innen bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien abgeschlossen, die am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten sind. Die Kollektivverträge gelten a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für 1. für Zeitschriften, die mindestens 4 mal im Jahr und höchstens 26 mal im Jahr erscheinen, 2. Wochenzeitungen mit einer Druckauflage von unter 5.000 Stück je Ausgabe, 3. Gratiszeitschriften und Auftragsmedien, die mindestens 4 mal und höchstens 26 mal im Jahr mit einer Druckauflage von unter 5.000 Stück erscheinen, 4. Gratiszeitschriften und Auftragsmedien, unabhängig von der Auflage, soferne sie mit überwiegend fachlicher Orientierung für abgegrenzte Zielgruppen erscheinen, mit den im fachlichen Geltungsbereich angeführten Ausnahmen; c) für alle Redakteure/-innen (§ 5), Redakteursaspiranten/-innen (§ 6), Redaktionsassistent/-innen, Redaktionssekretäre/-innen, Fotografen/-innen, Layouter/-innen und Grafiker/-innen (§ 7), wenn sie in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis oder einem anderen Beschäftigungsverhältnis zum jeweiligen Verlag stehen; darüber hinaus finden auf ständige freie Mitarbeiter/-innen im Sinne des § 16 Abs. 1 JournG die folgenden Bestimmungen im dort jeweils normierten Umfang Anwendung: § 8, § 18 Pkt. 2 und 3, § 21, § 22.1, § 22.2 und § 22.3.2, § 30, § 52.
Der unter Registerzahl KV 125/2024, Katasterzahl X/43/1, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegte Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Tarifgehälter.
Der unter Registerzahl KV 126/2024, Katasterzahl X/43/2, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegte Kollektivvertag (Vereinbarung) für journalistische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich Praktikanten betrifft die Regelung der Tarifgehälter und anderer Entgeltbestimmungen.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 28. Februar 2024
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