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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 122/2024

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Kollektivvertrag: KV 122/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Donnerstag, den 01. Februar 2024
Ende der Geltung
Samstag, den 31. Januar 2026
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 122/2024
Katasterzahl
XII/47/2
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt 1.) für das Gebiet der Republik Österreich; 2.) für alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des AngG, überlassende Arbeitskräfte im Sinne des AÜG oder Lehrlinge im Sinne des BAG sind und die bei einem unter 3.) genannten Betrieben beschäftigt werden; 3.) für alle Unternehmen, die dem o. a. Fachverband gem. WKG iVm FOO angehören und die gem. § 1 Abs 3 c dem Geltungsbereich „Feinkeramikindustrie“ des Rahmenkollektivvertrags für die Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie unterliegen.

Veröffentlicht auf EVI am 01.03.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

Zl. 2024-0.158.995

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 122/2024.  Am 22. Jänner 2024 haben der Fachverband der Stein- und keramischen Industrie und die Gewerkschaft Bau-Holz einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag vom 13. März 2019, KV 328/2019, idgF) für Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie abgeschlossen, der am 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist und mit 31. Jänner 2026 außer Kraft tritt. Der Kollektivvertrag gilt 1.) für das Gebiet der Republik Österreich; 2.) für alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des AngG, überlassende Arbeitskräfte im Sinne des AÜG oder Lehrlinge im Sinne des BAG sind und die bei einem unter 3.) genannten Betrieben beschäftigt werden; 3.) für alle Unternehmen, die dem o. a. Fachverband gem. WKG iVm FOO angehören und die gem. § 1 Abs 3 c dem Geltungsbereich „Feinkeramikindustrie“ des Rahmenkollektivvertrags für die Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie unterliegen. Der Kollektivvertrag enthält Regelungen über die Anwendung eines Arbeitszeitmodells „3 Tage-Woche“ und wurde unter Registerzahl KV 122/2024, Katasterzahl XII/47/2, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 28. Februar 2024

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft