Bekanntmachung der TVDOII AG
FN583829 y
Falkestraße 6,1010 Wien
Die TVDO II AG mit Sitz in Wien, Österreich, soll auf die TRUMPF Lasertechnik AG mit Sitz in Ditzingen, Deutschland, im Wege einer Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Artikel 17 (2) litera a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft („SE-VO“) verschmolzen werden. Gemäß Artikel 28 SE-VO in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft („SEG“) und § 221a (1) Aktiengesellschaft wird hiemit bekanntgegeben wie folgt:
Die übertragende Gesellschaft ist die TVDO II AG, eine nach österreichischem Recht errichtete Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch der Republik Österreich zu FN 583829 y, wo auch die Urkunden gemäß Artikel 3 (2) der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt sind.
Die übernehmende Gesellschaft ist die TRUMPF Lasertechnik AG, eine nach deutschem Recht errichtete Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Ditzingen, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart zu HRB 793454, wo auch die Urkunden gemäß Artikel 3 (2) der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt sind.
Durch diese Verschmelzung erlischt die TVDO II AG und nimmt die TRUMPF Lasertechnik AG die Rechtsform einer SE an. Die dadurch gegründete SE wird die Firma TRUMPF Lasertechnik SE führen und ihren Sitz in Ditzingen, Deutschland, haben.
Der Entwurf des Verschmelzungsplans wurde in elektronischer Form in der Ediktsdatei veröffentlicht.
Auf Verlangen wird jedem Gläubiger der TVDO II AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 221a (2) Aktiengesetz genannten Unterlagen übermittelt.
Alleinaktionärin der TVDO II AG ist die (durch Formwechsel der TRUMPF Lasertechnik GmbH mit Sitz in Ditzingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 206638, in die Rechtsform einer AG entstandene) TRUMPF Lasertechnik AG. Die TVDO II AG ist sohin eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der TRUMPF Lasertechnik AG. Festgehalten wird, dass weder bei der TVDO II AG noch bei der TRUMPF Lasertechnik AG eine Verschmelzungsprüfung durchgeführt wurde und kein Verschmelzungsbericht des Vorstandes erstellt wurde. Weiters wird festgehalten, dass aus diesem Grund auch ein Barabfindungsangebot und der Hinweis auf die Angaben über die Rechte der Minderheitsaktionäre gemäß Artikel 21 litera d) SE-VO und § 21 SEG (Barabfindung) entfallen.
Die TRUMPF Lasertechnik AG wird als Alleinaktionärin der TVDO II AG über die Verschmelzung Beschluss fassen.
Den Gläubigern der TVDO II AG ist, wenn sie sich spätestens binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der TVDO II AG schriftlich zu diesem Zweck melden, für die bis dahin entstehende Forderung Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.
Die Bescheinigung gemäß Artikel 25 (2) SE-VO darf überdies erst dann ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.
Den Gläubigern der TVDO II AG ist weiters, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern der TVDO II AG jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Wird trotz Einhaltung der genannten Voraussetzungen einem Gläubiger keine Sicherheit geleistet, kann er den Anspruch auf Sicherheitsleistung im streitigen Verfahren mit Klage geltend machen.
Als Alleinaktionärin der TVDO II AG hat die TRUMPF Lasertechnik AG schließlich gemäß § 232 (2) Aktiengesetz auf die Einhaltung der §§ 220a bis 220c und 221a (2) und (3) Aktiengesetz verzichtet.
Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere, erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Aktionäre der TVDO II AG eingeholt werden:
TVDOII AG
c/o SCHUPPICH SPORN & WINISCHHOFER
Rechtsanwälte GmbH
z.H. Dr. Felix WINISCHHOFER
Falkestraße 6
1010 Wien
Dr.rer.pol. Lars GRÜNERT, Vorstand