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Details: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 29.02.2024

Großverfahren: Windpark Groß Schweinbarth

Kennzeichen
WST1-U-787/147-2024
Rechtsgrundlage
§§ 44a und 44b sowie 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG §§ 9a und 18b des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
Windpark Groß Schweinbarth -  Errichtung und Betrieb von zwei weiteren Windkraftanlagen des Typs Vestas V162
Einsicht in Unterlagen
29.02.2024 - 15.04.2024
Standortgemeinden
Hohenruppersdorf, Groß-Schweinbarth, Bad Pirawarth, Matzen-Ragendorf und Gaweinstal
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen
29.02.2024 - 15.04.2024
Amt der NÖ Landesregierung
Organisation:
Abteilung Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
Windenergie Groß Schweinbarth GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 29.02.2024

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Abteilung Anlagenrecht – WST1

Kundmachung

des Änderungsantrags im Großverfahren – Edikt zu Kennzeichen WST1-U-787/147-2024

Gemäß §§ 44a und 44b sowie 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG und gemäß §§ 9a und 18b des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die Windenergie Groß Schweinbarth GmbH, vertreten durch Sattler & Schanda Rechtsanwälte, 1010 Wien, hat mit Eingabe vom 16.März 2023 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gem. § 18b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde für das Vorhaben „Windpark Groß Schweinbarth -  Erweiterung um die WKA GSB-04 und GSB-05“ gestellt.

Über den Antrag ist von der NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde ein Verfahren nach den Bestimmungen des § 18b UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19.Juli 2016, RU4-U-787/033-2016, sowie des Änderungsbescheides der NÖ Landesregierung vom 06.März 2020, WST1-U-787/069-2020, wurde das Vorhaben „Windpark Groß Schweinbarth“, wesentlich aus 3 Windkraftanlagen und entsprechender Infrastruktur bestehend, genehmigt. Die Windenergie Groß Schweinbarth GmbH, vertreten durch Sattler & Schanda Rechtsanwälte, 1010 Wien, hat nunmehr die Abänderung dieser Genehmigung beantragt.

Folgende Änderungen sind beabsichtigt:

  1. Errichtung und Betrieb von zwei weiteren Windkraftanlagen des Typs Vestas V162 mit einem Rotordurchmesser von 162 m, einer installierten Generatorleistung von 6,2 MW und einer Nabenhöhe von 169 m.
  2. Errichtung der windparkinternen Verkabelung und einer 30-kV-Schaltstation zum Anschluss der weiteren Anlagen an die bestehende Netzableitung des WP GSB. Die Einspeisung der erzeugten Elektrizität erfolgt auf der 30-kV-Ebene im Umspannwerk Gaweinstal.
  3. Errichtung von Kranstell- und Montageflächen sowie einer geeigneten Zuwegung für Transport, Montage und Betrieb der Windkraftanlage.
  4. Errichtung von Eiswarn-Tafeln und Leuchten inkl. Verkabelung

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 29. Februar 2024 bis einschließlich 15. April 2024 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen inklusive den Gutachten/Stellungnahmen der im Gegenstand beigezogenen Sachverständigen in den Gemeinden Hohenruppersdorf, Groß-Schweinbarth, Bad Pirawarth, Matzen-Ragendorf und Gaweinstal sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

4. Hinweise

Im Zeitraum vom 29. Februar 2024 bis einschließlich 15. April 2024 besteht für jedermann die Möglichkeit schriftliche Stellungnahmen zum gegenständlichen Änderungsvorhaben bei der NÖ Landesregierung an der unter Punkt 3 bezeichneten Adresse des Amtes der NÖ Landesregierung einzubringen. 

Die Parteistellung als solche richtet sich im Gegenstand grundsätzlich nach §§ 18b und 19 UVP-G 2000.

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 29.Februar 2024 bis einschließlich 15.April 2024, bei der Behörde schriftliche Einwendungen gegen das Vorhaben erheben (§ 44b AVG). 

Verfahrensparteien können im genannten Zeitraum auch schriftliche Stellungnahmen zu den Gutachten/Stellungnahmen der Sachverständigen an die Behörde übermitteln (§ 45 Abs. 3 AVG).

Die Beteiligten können sich von den Unterlagen Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Akten elektronisch geführt werden, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

5. Zustellung von Schriftstücken

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Schriftstücke in diesem Verfahren durch Edikt zugestellt werden können.

NÖ Landesregierung

Im Auftrag
Mag. iur. Lang

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/blz-c3z