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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 110/2024

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Kollektivvertrag: KV 110/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Jänner 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 110/2024
Katasterzahl
IV/32/4
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt a) für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle dem o. a. Verband angehörenden Betriebe, welche die Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist die Lohnordnung nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehaltiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt; c) für alle ArbeiterInnen.

Veröffentlicht auf EVI am 26.02.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

Zl. 2024-0.141.827

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 110/2024. Am 29. Jänner 2024 haben der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie, und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle dem o. a. Verband angehörenden Betriebe, welche die Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist die Lohnordnung nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehaltiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt; c) für alle ArbeiterInnen. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie sonstiger Entgelte und wurde unter Registerzahl KV 110/2024, Katasterzahl IV/32/4, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 21. Februar 2024

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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft