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Raiffeisenverband Salzburg eGen (38219f) | Firmenspaltung 23.03.2024


Raiffeisen Lagerhaus Salzburg GmbH (213373i)

Bekanntmachung vor Firmenspaltung

Abgespaltener Teil
„Warenbetriebe“ (die unter dem Markennamen „Lagerhaus“ bekannten Geschäfte im Gebiet der Genossenschaft)
Übernehmende Gesellschaft
Raiffeisen Lagerhaus Salzburg GmbH, FN 213373i
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 2 Z 2 GenSpaltG
Veröffentlicht auf EVI am 23.03.2024

Raiffeisenverband Salzburg eGen, FN 38219f

Bekanntmachung vor Genossenschaftsspaltung
Hinweis gemäß § 7 Abs.1 GenSpaltG

Mit dem gleichzeitig veröffentlichten Entwurf des Spaltungs- und Übernahmevertrags plant die Raiffeisenverband Salzburg eGen, FN 38219f, Schwarzstraße 13-15, 5020 Salzburg den Betrieb „Warenbetriebe“ (die unter dem Markennamen „Lagerhaus“ bekannten Geschäfte im Gebiet der Genossenschaft) durch Abspaltung zur Aufnahme auf die Raiffeisen Lagerhaus Salzburg GmbH, FN 213373i, Gerberstraße 2, 5020 Salzburg, abzuspalten.

Der Spaltungs- und Übernahmevertrag wird gleichzeitig mit diesem Hinweis in elektronischer Form in der Ediktsdatei und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform EVI veröffentlicht sowie beim Landesgericht Salzburg eingereicht.

Die Mitglieder, die Gläubiger und der Betriebsrat werden ausdrücklich auf ihre Rechte gemäß § 7 Abs. 2, 4 und 5 Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG) hingewiesen, wonach die in § 7 Abs. 2 GenSpaltG genannten Unterlagen mindestens während eines Monats vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Zustimmung zur Spaltung beschließen soll, am Sitz der Genossenschaft zur Einsicht aufliegen oder auf der Internetseite der Genossenschaft allgemein zugänglich sind. Werden die in § 7 Abs. 2 GenSpaltG genannten Unterlagen nicht auf der Internetseite der Genossenschaft allgemein zugänglich gemacht, wird auf Verlangen den Gläubigern und dem Betriebsrat unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 GenSpaltG bezeichneten Unterlagen erteilt. In der Generalversammlung werden die in § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 GenSpaltG bezeichneten Unterlagen aufgelegt. Der Vorstand erläutert den Spaltungs- und Übernahmevertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich. Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Genossenschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile oder eine andere Aufteilung der Geschäftsanteile auf die Mitglieder rechtfertigen würde. Weitere Auskünfte zu diesem Vorgang sowie Details zu den Modalitäten für die Ausübung der genannten Rechte erhalten Mitglieder, Gläubiger und der Betriebsrat am Sitz der übertragenden Genossenschaft unter der Anschrift Schwarzstraße 13-15, 5020 Salzburg.