TVDO V AG (583836h) | Verschmelzung

Zusammenschluss: Verschmelzung

Rechtsgrundlage
Artikel 17 (2) litera a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft („SE-VO“) Artikel 28 SE-VO in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft („SEG“) und § 221a (1) Aktiengesellschaft
Auskünfte
Organisation:
TVDO V AG c/o SCHUPPICH SPORN & WINISCHHOFER Rechtsanwälte GmbH
Kontaktperson:
Titel:
Dr.
Vorname:
Felix
Nachname:
WINISCHHOFER
Übermittlung:
Post
Falkestraße 6, 1010 Wien
Übernehmende Gesellschaft
TRUMPF Lasersystems for Semiconductor Manufacturing AG mit Sitz in Ditzingen, Deutschland
Veröffentlicht auf EVI am 01.02.2024

Bekanntmachung der TVDO V AG 

FN 583836 h 
Falkestraße 6, 1010 Wien 

Die TVDO V AG mit Sitz in Wien, Österreich, soll auf die TRUMPF Lasersystems for Semiconductor Manufacturing AG mit Sitz in Ditzingen, Deutschland, im Wege einer Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Artikel 17 (2) litera a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft („SE-VO“) verschmolzen werden. Gemäß Artikel 28 SE-VO in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft („SEG“) und § 221a (1) Aktiengesellschaft wird hiemit bekanntgegeben wie folgt: 

  1. Die übertragende Gesellschaft ist die TVDO V AG, eine nach österreichischem Recht errichtete Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch der Republik Österreich zu FN 583836 h, wo auch die Urkunden gemäß Artikel 3 (2) der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt sind. 

  2. Die übernehmende Gesellschaft ist die TRUMPF Lasersystems for Semiconductor Manufacturing AG, eine nach deutschem Recht errichtete Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Ditzingen, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart zu HRB 793024, wo auch die Urkunden gemäß Artikel 3 (2) der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt sind. 

  3. Durch diese Verschmelzung erlischt die TVDO V AG und nimmt die TRUMPF Lasersystems for Semiconductor Manufacturing AG die Rechtsform einer SE an. Die dadurch gegründete SE wird die Firma TRUMPF Lasersystems for Semiconductor Manufacturing SE führen und ihren Sitz in Ditzingen, Deutschland, haben. 

  4. Der Entwurf des Verschmelzungsplans wurde in elektronischer Form in der Ediktsdatei veröffentlicht. 

  5. Auf Verlangen wird jedem Gläubiger der TVDO V AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 221a (2) Aktiengesetz genannten Unterlagen übermittelt. 

  6. Alleinaktionärin der TVDO V AG ist die (durch Formwechsel der TRUMPF Lasersystems for Semiconductor Manufacturing GmbH mit Sitz in Ditzingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 749629, in die Rechtsform einer AG entstandene) TRUMPF Lasersystems for Semiconductor Manufacturing AG. Die TVDO V AG ist sohin eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der TRUMPF Lasersystems for Semiconductor Manufacturing AG. Festgehalten wird, dass weder bei der TVDO V AG noch bei der TRUMPF Lasersystems for Semiconductor Manufacturing AG eine Verschmelzungsprüfung durchgeführt wurde und kein Verschmelzungsbericht des Vorstandes erstellt wurde. Weiters wird festgehalten, dass aus diesem Grund auch ein Barabfindungsangebot und der Hinweis auf die Angaben über die Rechte der Minderheitsaktionäre gemäß Artikel 21 litera d) SE-VO und § 21 SEG (Barabfindung) entfallen. 

  7. Die TRUMPF Lasersystems for Semiconductor Manufacturing AG wird als Alleinaktionärin der TVDO V AG über die Verschmelzung Beschluss fassen. 

  8. Den Gläubigern der TVDO V AG ist, wenn sie sich spätestens binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der TVDO V AG schriftlich zu diesem Zweck melden, für die bis dahin entstehende Forderung Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.

  9. Die Bescheinigung gemäß Artikel 25 (2) SE-VO darf überdies erst dann ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden. 

  10. Den Gläubigern der TVDO V AG ist weiters, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern der TVDO V AG jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Wird trotz Einhaltung der genannten Voraussetzungen einem Gläubiger keine Sicherheit geleistet, kann er den Anspruch auf Sicherheitsleistung im streitigen Verfahren mit Klage geltend machen. 

  11. Als Alleinaktionärin der TVDO V AG hat die TRUMPF Lasersystems for Semiconductor Manufacturing AG schließlich gemäß § 232 (2) Aktiengesetz auf die Einhaltung der §§ 220a bis 220c und 221a (1) bis (3) Aktiengesetz verzichtet. Hinweise gemäß § 221a (1) Satz 2 sind daher entbehrlich. 

  12. Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere, erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Aktionäre der TVDO V AG eingeholt werden: 

TVDO V AG 
c/o SCHUPPICH SPORN & WINISCHHOFER Rechtsanwälte GmbH 
z.H. Dr. Felix WINISCHHOFER 
Falkestraße 6 
1010 Wien 

Dr.rer.pol. Lars GRÜNERT, Vorstand

Verantwortlich für den Inhalt: TVDO V AG (583836h)
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