Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Solidaritäts- und Strukturfondsordnung
Einrichtung
§ 1. Bei der Monopolverwaltung GmbH wird gemäß § 14a Abs. 1 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten, zur Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen in Österreich und zur verstärkten Förderung Behinderter im Rahmen des Tabakmonopols eingerichtet. Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 16 Abs. 5 und § 29 TabMG 1996 eingehobenen Gelder.
Rechtspersönlichkeit
§ 2. Der Solidaritäts- und Strukturfonds erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (§ 14a Abs. 2 TabMG 1996) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
Beirat
§ 3. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Dem Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds gehören je ein Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
der Monopolverwaltung GmbH und
des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten
an.
(2) Die Mitglieder des Beirats sind nach dem im § 2 genannten Zeitpunkt unverzüglich durch die entsendenden Stellen zu nominieren. Gleichzeitig mit der Nominierung der Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu nominieren.
(3) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Ein Aufwandsersatz gebührt nur nach Maßgabe der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Stelle, von der es namhaft gemacht wurde, regeln. Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
(4) Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied, bei dessen Verhinderung das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Ersatzmitglied.
(5) Der Beirat setzt seine Sitzungen so fest, dass er die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie beigezogen werden.
§ 4. (1) Die Aufgaben des Beirats umfassen alle Angelegenheiten der Entscheidung und des Vollzugs im Zusammenhang mit der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Gelder gemäß § 1.
(2) Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhebung der Gelder gemäß § 1 sind insbesondere ihre Ermittlung und Einhebung sowie ihre statistische und datenverarbeitungsmäßige Erfassung.
(3) Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gelder gemäß § 1 sind insbesondere:
die Ermittlung, die Veranlagung und die statistische und datenverarbeitungsmäßige Erfassung des auf der Grundlage der eingehobenen Gelder vorhandenen Vermögens;
die Erstellung der jährlichen Gebarungsplanung gemäß § 7.
(4) Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausschüttung der Gelder gemäß § 1 sind insbesondere:
die Ausarbeitung und Anpassung von Förderungskriterien gemäß §§ 5b bis 5d;
die Ermittlung der sich aus den Grundlagen des TabMG 1996 und der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung ergebenden Voraussetzungen für Förderungen gemäß §§ 5b bis 5d oder Strukturprämien gemäß § 5a;
die statistische und datenverarbeitungsmäßige Erfassung der Voraussetzungen für Förderungen oder Strukturprämien;
die statistische und datenverarbeitungsmäßige Erfassung des Personenkreises, der die Voraussetzungen für Förderungen oder Strukturprämien erfüllt;
die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Z 2 im Einzelfall, die Zuteilung und die Abwicklung der Förderung oder Strukturprämie;
die periodische statistische und datenverarbeitungsmäßige Erfassung der Ergebnisse der Ausschüttung der Förderungen und Strukturprämien.
Leistungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds – Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die gemäß § 14a Abs. 1 TabMG 1996 festgelegte Erbringung von Leistungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds hat sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.
(2) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Als Leistungen gelten ausschließlich geldwerte Zuschüsse, die in den Fällen des § 5b und § 5d für bestimmte, festzusetzende zeitliche Perioden gewährt werden. Diese geldwerten Zuschüsse sind in ganzen Eurobeträgen auszuweisen.
§ 5a. Strukturprämien
(1) Für Zwecke der Restrukturierung des Tabakeinzelhandels in Österreich kann der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds mit Beschluss im Einzelfall einen Zuschuss (Strukturprämie) an Trafikanten gewähren. Bei der Beschlussfassung über die Gewährung der Strukturprämie ist eine ausreichende flächendeckende Versorgung mit Tabakerzeugnissen zu berücksichtigen.
(2) Inhaber von Tabakfachgeschäften können eine Strukturprämie erhalten, wenn die Trafik gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 TabMG 1996 nicht nachbesetzt wird.
Inhaber von Tabakverkaufsstellen können eine Strukturprämie erhalten, wenn die Tabakverkaufsstelle gemäß § 25 Abs. 5 Z 3 TabMG 1996 durch einen neuen Inhaber als Tabakfachgeschäft nachbesetzt wird.
Ansuchen von Tabaktrafikanten um eine Strukturprämie aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds sind, nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten, über die jeweils örtlich zuständige Monopolverwaltungsstelle bei der Geschäftsstelle (§ 8) des Solidaritäts- und Strukturfonds einzureichen.
(3) Voraussetzung für die Gewährung einer Strukturprämie ist die unwiderrufliche Kündigung des Konzessionsvertrags durch den Trafikanten. Die Kündigung kann auch unter der Bedingung der Leistung einer Strukturprämie ausgesprochen werden.
(4) Die Strukturprämie darf erst nach bereits erfolgter Schließung der Trafik ausgezahlt werden.
(5) Die Höhe der Strukturprämie wird anhand des Betrags, der sich für die dem Zeitpunkt des Ansuchens vorangehenden zwölf Monate aus den Umsätzen der Tabaktrafik mit Tabakerzeugnissen bei Anwendung der jeweiligen durchschnittlichen Jahreshandelsspanne ergibt, ermittelt. Dabei wird auf die aus § 38 TabMG 1996 resultierende durchschnittliche Handelsspanne im Monopolgebiet (§ 2 Z 1 TabMG 1996), die sich auf der Datenbasis des jeweiligen Vorjahrs ergibt, abgestellt.
(6) Die Strukturprämie beträgt 20% der in Abs. 5 genannten Bemessungsgrundlage.
(7) Erfolgt die Stilllegung einer Tabaktrafik nach der Erreichung des jeweils geltenden gesetzlichen Pensionsalters, verringert sich die nach Abs. 5 und Abs. 6 berechnete Prämie auf 16% der in Abs. 5 genannten Bemessungsgrundlage.
(8) Erfolgt die Schließung einer Tabaktrafik im Gefolge eines Insolvenzverfahrens oder steht ein solches unmittelbar bevor, darf keine Strukturprämie geleistet werden.
(9) Ist der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes nach der Beschlussfassung des Beirats verstorben, so darf eine Strukturprämie nur dann geleistet werden, wenn für die oder den erbberechtigte(n) Hinterbliebene(n) ein ausschließliches persönliches Recht auf Vergabe einer Konzession gemäß § 27 Abs. 1 TabMG 1996 bestanden hätte.
(10) Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Abs. 3, zweiter Satz dürfen 20% der ermittelten Strukturprämie für Tabakfachgeschäfte erst ausbezahlt werden, sobald an der Außenseite des ehemaligen Trafiklokals sämtliche Hinweise auf den früheren Betrieb eines Tabakfachgeschäftes, insbesondere die nach § 37 Abs. 2 TabMG 1996 vorgeschriebenen Aufschriften und Kennzeichnungen, entfernt wurden.
§ 5b. Überbrückungshilfen
(1) Der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds kann mit Beschluss im Einzelfall einen Zuschuss als Überbrückungshilfe an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Inhaber von Tabakfachgeschäften gewähren.
Als wirtschaftliche Schwierigkeiten gelten periodenbezogene Umsatzverluste bei Tabakwaren gemäß § 2 Tabaksteuergesetz 2022 (TabStG) in der in Abs. 3 definierten Höhe.
Nicht als wirtschaftliche Schwierigkeiten gelten Umsatzverluste, wenn sich diese auf vorangegangene Umsatzanstiege zurückführen lassen, die sich insbesondere aus temporären wirtschaftlichen Schwierigkeiten anderer Tabakfachgeschäfte oder aus temporären Grenzschließungen ergeben. Bei der Berechnung wird nur die Zeit eines aufrechten Konzessionsvertrages berücksichtigt.
Als förderungswürdige Inhaber von Tabakfachgeschäften gelten ausschließlich natürliche Personen, die während jener Zeiträume, für welche Umsatzverluste aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten festgestellt werden, Vertragspartner im Rahmen eines Konzessionsvertrages mit der Monopolverwaltung GmbH gemäß § 28 TabMG 1996 sind.
(2) Eine Überbrückungshilfe nach Abs. 1 darf nur an jene Inhaber von Tabakfachgeschäften gewährt werden, deren Umsatz mit Tabakwaren (§ 2 TabStG) im vorangegangenen Kalenderjahr unter dem Bundesdurchschnitt der Umsätze mit Tabakwaren gemäß § 2 TabStG aller Tabakfachgeschäfte im vorangegangenen Kalenderjahr liegt. Die Höhe dieses Bundesdurchschnitts ist nach Vorliegen der Jahresumsatzmeldungen des Großhandels durch die Monopolverwaltung GmbH festzulegen und durch den Beirat zu bestätigen (§ 4 Abs. 4 Z 1).
(3) Für die Ermittlung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten werden die Umsatzverluste bei Tabakwaren als Prozentsatz der Umsätze der entsprechenden Vorperiode errechnet, wobei jeweils Umsatzverluste bei Tabakwaren gemäß § 2 TabStG von bis zu 10% als zumutbar gelten und nicht berücksichtigt werden.
(4) Aus den gemäß Abs. 3 resultierenden Umsatzverlusten wird der jeweils durchschnittliche Handelsspannenverlust pro Tabakfachgeschäft errechnet. Dabei wird auf die aus § 38 TabMG 1996 resultierende durchschnittliche Handelsspanne, die sich auf der Datenbasis des jeweiligen Vorjahrs ergibt, abgestellt. Handelspannenverluste aus Umsätzen, die die Umsatzverlustgrenze von 10% übersteigen, werden zu 50% abgegolten.
(5) Ansuchen von Tabaktrafikanten um Überbrückungshilfen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds sind jeweils bis zum Ende des einem Kalenderjahr nachfolgenden Quartals bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds einzureichen. Langen Ansuchen um Leistungen nach dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds ein, darf der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände im Einzelfall einen Zuschuss gewähren.
(6) Inhaber von Tabakfachgeschäften können aufgrund außerordentlicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Jahre des Eintretens dieser wirtschaftlichen Schwierigkeiten Vorschusszahlungen auf die im Folgejahr zu erwartende Überbrückungshilfe beantragen.
Entsprechende Anträge sind quartalsweise bis spätestens Ende des Folgequartals bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds einzubringen. Bei der Ermittlung der außerordentlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten werden die Umsatzverluste bei Tabakwaren in den kumulierten Quartalen des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Prozentsatz der Umsätze in den kumulierten Quartalen des Vergleichszeitraumes des Vorjahres bzw. ihres Jahresanteiles errechnet.
Aus den sich errechnenden Umsatzverlusten wird der jeweils durchschnittliche Handelsspannenverlust ermittelt und nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 bis zu einem Maximalbetrag von 10.000 Euro bevorschusst.
Geleistete Vorschusszahlungen auf Überbrückungshilfen werden im Wege einer Jahresdurchrechnung im Folgejahr angerechnet und im Falle der Überzahlung rückgefordert.
Die Beschlussfassung des Beirates betreffend Vorschusszahlungen erfolgt im Nachhinein auf Grundlage eines Berichtes der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds.
(7) Wurde über die Tabaktrafik ein Insolvenzverfahren eröffnet oder steht ein solches unmittelbar bevor, darf keine Überbrückungshilfe geleistet werden.
(8) Eine Überbrückungshilfe oder die auf eine Überbrückungshilfe geleistete Vorschusszahlung ist durch den Solidaritäts- und Strukturfonds vom Tabaktrafikanten zurück zu fordern, wenn innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach deren Zahlung an diesen Trafikanten eine Strukturprämie gemäß § 5a ausbezahlt wird. Die Strukturprämie ist in diesen Fällen vor ihrer Auszahlung um den Betrag der geleisteten Überbrückungshilfe oder Vorschusszahlung zu kürzen.
§ 5c. Zuschüsse für die Erstbevorratung mit Tabakerzeugnissen von Tabakfachgeschäften
(1) Der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds kann neuen behinderten Inhabern von Tabakfachgeschäften als Förderung für die Erstbevorratung der Tabaktrafik mit Tabakerzeugnissen mit Beschluss einen Zuschuss aus Mitteln des Solidaritäts- und Strukturfonds gewähren. Die Beschlussfassung erfolgt im Nachhinein, auf der Grundlage eines Berichts der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds an den Beirat.
(2) Neu im Sinne des Abs. 1 sind behinderte Personen, die ein Tabakfachgeschäft übernehmen oder neu eröffnen und bisher noch kein Tabakfachgeschäft geführt haben.
Als förderungswürdige Inhaber von Tabakfachgeschäften gelten ausschließlich Personen, deren Umsatz mit Tabakwaren (§ 2 TabStG) des übernommenen Standortes im vorangegangenen Kalenderjahr unter dem Bundesdurchschnitt der Umsätze mit Tabakwaren gemäß § 2 TabStG aller Tabakfachgeschäfte im vorangegangenen Kalenderjahr liegen. Inhaber von neu errichteten Tabakfachgeschäften sind jedenfalls förderwürdig.
(3) Behinderte Personen sind begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, und Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.
(4) Für die Erstbevorratung der Tabaktrafik mit Tabakerzeugnissen dürfen Zuschüsse bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro gewährt werden. Die angeführten Beträge sind ohne Umsatzsteuer zu verstehen.
(5) Dem Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind ein geeigneter Nachweis über die Kosten und alle sonstigen für die Beurteilung des Ansuchens erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(6) Ansuchen um eine Förderung sind binnen drei Monaten nach Betriebsbeginn bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds einzureichen.
(7) Langen Ansuchen um Leistungen nach dem im Abs. 6 genannten Zeitpunkt bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds ein, darf der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände im Einzelfall einen Zuschuss beschlussmäßig gewähren.
§ 5d. Förderung für behinderte Mitarbeiter von Tabakfachgeschäften
(1) Der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds kann mit Beschluss Inhabern von Tabakfachgeschäften als Förderung für die Neuanstellung von behinderten Mitarbeitern in einem Dauerdienstverhältnis einen Zuschuss aus Mitteln des Solidaritäts- und Strukturfonds gewähren.
(2) Als förderungswürdig gelten ausschließlich Neuanstellungen, die mindestens 12 Monate ununterbrochen andauern. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind nicht förderungswürdig.
(3) Behinderte Mitarbeiter sind begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, und Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.
(4) Die Höhe des Zuschusses nach Abs. 1 beträgt
10% der Lohnsumme, jedoch höchstens 1.000 Euro für das erste,
15% der Lohnsumme, jedoch höchstens 2.000 Euro für das zweite,
20% der Lohnsumme, jedoch höchstens 3.000 Euro für das dritte und jedes weitere
Jahr des Dienstverhältnisses (Beschäftigungsjahr). Lohnsumme im Sinne des ersten Satzes ist die jeweilige Bruttolohnsumme eines neu angestellten behinderten Mitarbeiters.
(5) Ansuchen von Tabaktrafikanten um eine Förderung sind für jedes Jahr des Dienstverhältnisses zu stellen. Die Ansuchen sind erstmals binnen drei Monaten nach dem Beginn des Anstellungsverhältnisses und in der Folge jeweils binnen drei Monaten nach dem Beginn des folgenden (Beschäftigungs)Jahres des Dienstverhältnisses bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds einzureichen. Langen Ansuchen um Leistungen nach diesem Zeitpunkt bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds ein, darf der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände im Einzelfall einen Zuschuss beschlussmäßig gewähren.
(6) Dem Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind alle für die Beurteilung des Ansuchens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere der Dienstvertrag, eine Bestätigung des Sozialministeriumservice über das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des Abs. 3, eine Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und, sobald verfügbar, ein Jahreslohnzettel.
(7) § 5a Abs. 9 und § 5b Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.
Ermittlung und Auszahlung der Leistungen
§ 6. (1) Der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds ermittelt auf der Grundlage der ihm von der Monopolverwaltung GmbH zur Verfügung gestellten Daten über Umsätze zwischen den Großhändlern und den Tabaktrafikanten die Höhe der nach § 5a beantragten Strukturprämien, den Kreis der nach § 5b förderungswürdigen Tabaktrafikanten und die Höhe der Überbrückungshilfen. Der Beirat ermittelt darüber hinaus die Höhe der Förderungen nach §§ 5c und 5d.
(2) Auf der Grundlage der ermittelten Strukturprämien nach § 5a, Förderungen nach §§ 5b bis 5d und des jeweils ermittelten Kreises der förderungswürdigen Tabaktrafikanten erfolgt gemäß der Gebarungsplanung nach § 7 die Zuteilung aus den dafür vom Beirat aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds gewidmeten Mitteln.
(3) Die Auszahlung von Überbrückungshilfen nach § 5b durch den Solidaritäts- und Strukturfonds ist für jedes Jahr jeweils spätestens bis zum Ende des dem Einlangen des Antrags bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds zweitfolgenden Quartals abzuschließen. Die Auszahlung der Strukturprämie nach § 5a ist – mit Ausnahme der gemäß § 5a Abs. 10 zurückgehaltenen Beträge - jeweils spätestens bis zum Ende des der Schließung der Trafik zweitfolgenden Quartals abzuschließen.
Die Leistung der Zuschüsse nach § 5d erfolgt nach Ablauf des zweiten Quartals für das jeweils laufende Jahr des Dienstverhältnisses (Beschäftigungsjahres).
(4) Der Solidaritäts- und Strukturfonds behält sich ausdrücklich vor, bei unrichtigen Angaben des Tabaktrafikanten oder bei einem Verstoß des Tabaktrafikanten gegen das TabMG 1996 im Einzelfall von einer Zuwendung aus den Mitteln des Solidaritäts- und Strukturfonds Abstand zu nehmen. Bereits geleistete Zuwendungen können durch den Solidaritäts- und Strukturfonds auf dieser Grundlage sowie in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Strukturprämien nach § 5a oder Förderungen nach §§ 5b bis 5d nicht erfüllt waren, oder in den Fällen, bei denen der Beirat den Anträgen nach §§ 5b und 5c nicht zustimmt, von den Trafikanten zurückgefordert werden.
Gebarungsplanung
§ 7. (1) Der Solidaritäts- und Strukturfonds hat seine Gebarung gemäß § 14a Abs. 2 TabMG 1996 so festzulegen, dass er seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Diese Gebarungsplanung hat die Förderungsplanung und die Rücklagenplanung auf der Grundlage des TabMG 1996 und der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung zu umfassen. Die Gebarung ist durch den Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds zu verabschieden.
(2) Als Grundlage der Gebarungsplanung ist eine jährliche Vorschau über die Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Auf Grundlage dieser jährlichen Vorschau sind vierteljährlich Quartalsberichte über den Verlauf der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen.
(3) Zur Abdeckung von zukünftigen Ausgaben aus dem Titel der Förderung ist aus den dem Solidaritäts- und Strukturfonds zufließenden Mitteln eine Rücklage zu bilden und für die Folgejahre vorzutragen.
(4) Jährlich ist ein Gebarungsbericht über die Einnahmen und Ausgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds vom Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds zu erstellen und durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Diesem Gebarungsbericht ist durch den Beirat ein Tätigkeitsbericht über die Förderungsverwaltung und Förderungsvergabe anzuschließen, und beide sind als Gesamtbericht in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Geschäftsstelle
§ 8. (1) Die Monopolverwaltung GmbH dient gemäß § 14a Abs. 5 TabMG 1996 als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Gelder gemäß § 1 sind über diese Geschäftsstelle abzuwickeln.
(2) Anweisungen des Beirats im Zusammenhang mit der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Gelder gemäß § 1 haben über die Geschäftsführung der Monopolverwaltung GmbH an diese zu ergehen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds hat die Monopolverwaltung GmbH alle entsprechenden organisatorischen und personellen Vorkehrungen zu treffen.
(4) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Verrechnung dieser Entgelte hat auf der Grundlage der Entgeltordnung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 TabMG 1996 über eine eigene Kostenstelle zwischen Solidaritäts- und Strukturfonds und Monopolverwaltung GmbH zu erfolgen.
Erlöschen
§ 9. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Solidaritäts- und Strukturfonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH gemäß WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) veröffentlicht.