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Details: Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung | Großverfahren 20.01.2024

Großverfahren: Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee – Kanalsanierung Waidmannsdorf

Vorhaben
Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee beabsichtigt, auf Grund des fortgeschrittenen Alters und des schlechten baulichen Zustandes, die bestehende Kanalisationsanlage in mehreren Straßenzügen des Stadtteils Waidmannsdorf zu sanieren. Die Sanierung der Schmutzwasserkanäle erfolgt einerseits durch Leitungserneuerung in offener Bauweise, andererseits sind auf Grund des guten Erhaltungszustandes der Straßenfahrbahnen auch unterirdische Rohrsanierungen (Innenrohrsanierungen mittels Schlauchlining oder Kurzrohrrelining) vorgesehen.
Rechtsgrundlage
§ 99 Abs. 1 lit d WRG 1959 und §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF
Einsicht in Unterlagen bis
Freitag, den 15. März 2024
Ort
Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, Umwelt, Naturschutz und Klimaschutzkoordination, Flatschacher Straße 70, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, 1. Stock, Zi. Nr. 131 (Tel. 050 536 18028) Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Entsorgung, Paulitschgasse 13, 9020 Klagenfurt am Wörthersee (Tel. 0463/537-3419)
Schriftliche Einwendungen bis
Freitag, den 15. März 2024
Wasserrechtsbehörde
Organisation:
Amt der Kärntner Landesregierung
Übermittlung:
Telefax
050/536-18200
Antragsteller
Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abt. Entsorgung, Paulitschgasse 13, 9010 Klagenfurt am Wörthersee
Veröffentlicht auf EVI am 20.01.2024

AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG

Abteilung 8 – Umwelt, Naturschutz und Klimaschutzkoordination

EDIKT

Kundmachung über den Antrag der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abt. Entsorgung, Paulitschgasse 13, 9010 Klagenfurt am Wörthersee, zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF der Novelle BGBl Nr. 73/2018 für die Sanierung der bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage Klagenfurt am Wörthersee im Stadtteil Waidmannsdorf.

Gegenstand des Antrages und Beschreibung des Vorhabens:

Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee beabsichtigt, auf Grund des fortgeschrittenen Alters und des schlechten baulichen Zustandes, die bestehende Kanalisationsanlage in mehreren Straßenzügen des Stadtteils Waidmannsdorf zu sanieren. Die Sanierung der Schmutzwasserkanäle erfolgt einerseits durch Leitungserneuerung in offener Bauweise, andererseits sind auf Grund des guten Erhaltungszustandes der Straßenfahrbahnen auch unterirdische Rohrsanierungen (Innenrohrsanierungen mittels Schlauchlining oder Kurzrohrrelining) vorgesehen.

Hierbei kommen in den nachstehenden Bereichen folgende Verfahren zur Anwendung:

Siebenhügelstraße: unterirdische Rohrsanierung
Weihergasse: offene Bauweise
Waffenschmiedgasse: unterirdische Rohrsanierung 
Neckheimgasse: offene Bauweise

Insgesamt sollen im Zuge der gegenständlichen Baumaßnahme 982 m Schmutzwasserkanal DN 200 - DN 300, 43 Stk. Kontrollschächte, sowie 54 Stk. Hausanschlüsse saniert werden. Nach Sammlung über die gegenständlichen Kanäle werden die anfallenden Schmutzwässer wie bisher über die Bestandskanalisation der zentralen Kläranlage Klagenfurt zugeführt.

Zeit und Ort der Einsichtnahme: 

Die Einsichtnahme in die Projektunterlagen ist bis 15.03.2024 nach telefonischer Voranmeldung möglich: 

  • beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, Umwelt, Naturschutz und Klimaschutzkoordination, Flatschacher Straße 70, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, 1. Stock, Zi. Nr. 131 (Tel. 050 536 18028) als zuständige Wasserrechtsbehörde,

  • beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Entsorgung, Paulitschgasse 13, 9020 Klagenfurt am Wörthersee (Tel. 0463/537-3419).

Einwendungen:

Gegen den gegenständlichen Antrag sind ab Datum der Veröffentlichung des Ediktes in den Zeitungen bis 15.03.2024 schriftlich (auch per E-Mail: abt8.umweltrecht@ktn.gv.at oder per Fax-Nr.: 050/536-18200) Einwendungen möglich. Die Kundmachung des Antrages durch Edikt hat gem. § 44b Abs. 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde Einwendungen erheben. Als rechtzeitig erhoben gelten Einwendungen nur dann, wenn sie innerhalb der Auflagefrist bis spätestens einschließlich 15.03.2024 bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht werden.

Hinweise:

Dieses Edikt wird im redaktionellen Teil der Kleinen Zeitung Kärnten, der Kärntner Kronenzeitung und auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, des Amtes der Kärntner Landesregierung und auf der Homepage des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) unter Service/Amtliche Informationen kundgemacht.

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs. 1 lit d WRG 1959 und §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

Für den Landeshauptmann:
Mag.Silke Jabornig-Widowitz, MBA

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Kärntner Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/bly-mf8