AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung 16
Verkehr und Landeshochbau
GZ: ABT16-514229/2023-3
Graz, am 15.01.2024
EDIKT
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages auf eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung gemäß §§ 31 ff EisbG 1957 und Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Großverfahren betreffend das Vorhaben der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH „Elektrifizierung Graz-Köflacher-Bahn“, Einreichabschnitt 3: Lieboch - Wettmannstätten in km 0,655 - 16,000.
Gegenstand des Antrages:
Die Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH hat mit Antrag vom 15.11.2023 für das oben angeführte Vorhaben um Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung gemäß §§ 31 ff und §§ 34 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) angesucht.
Dem Antrag sind die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauentwurf und Gutachten gemäß § 31a EisbG) angeschlossen.
Beschreibung des Vorhabens:
Das gegenständliche Vorhaben auf der GKB-Strecke Lieboch - Wettmannstätten beinhaltet die Errichtung einer Oberleitungsanlage von Bahn-km 0,655 bis Bahn-km 16,000 betreffend alle Strecken- und Bahnhofsgleise.
Das Vorhaben befindet sich in den Gemeinden Lieboch, Lannach, Dobl-Zwaring, St. Josef in der Weststeiermark, Stainz, Preding und Wettmannstätten.
Ort und Zeit der Einsichtnahme:
In den Antrag und die weiteren Projektsunterlagen kann in der Zeit von 22.01.2024 bis einschließlich 08.03.2024 bei folgenden Stellen Einsicht genommen werden:
Behörde: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 – Verkehr und Landeshochbau, Stempfergasse 7, 8010 Graz, 1. Stock, Zimmer 131, Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:30 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer 0316/877 3431.
Standortgemeinden: Die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht im oben angeführten Zeitraum bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Lieboch, Lannach, Dobl-Zwaring, St. Josef in der Weststeiermark, Stainz, Preding und Wettmannstätten. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind an dortiger Stelle zu erfragen.
Einwendungen: Gegen dieses Vorhaben können ab 22.01.2024 bis einschließlich 08.03.2024 bei der Behörde schriftlich Einwendungen eingebracht werden.
Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Die Kundmachung des Antrages durch Edikt hat gemäß § 44b Abs. 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Als rechtzeitig erhoben gelten Einwendungen nur dann, wenn sie innerhalb der Auflagefrist bis spätestens einschließlich 08.03.2024 bei der Behörde eingebracht werden.
Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde (schriftlich) Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von der Behörde zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Zu diesem Vorhaben wird eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt:
Datum und Zeit: Donnerstag, 04.04.2024 mit Beginn um 09:00 Uhr
Ort: Steinhalle Lannach, Hauptstraße 6, 8502 Lannach
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgen die konkrete Behandlung des Bauvorhabens einschließlich der Parteien- und Beteiligtenvorbringen sowie die Erstattung der Gutachten durch die Sachverständigen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass an der Sache nicht beteiligte Personen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen dürfen.
Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten erscheinen.
Hinweise:
Diese Kundmachung durch Edikt hat zur Folge, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§44f AVG).
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil der „Kleinen Zeitung“, der „Kronen Zeitung“ und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinden und auf der Homepage des Landes Steiermark (www.verkehr.steiermark.at) kundgemacht wird.
Rechtsgrundlagen:
§§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991, idgF
§ 12 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr. 60, idgF
§ 31 - § 31h Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr. 60, idgF
§ 34 - § 35 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr. 60, idgF
Gemäß § 12 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 ist, soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder einer Bezirksverwaltungsbehörde ergibt, der Landeshauptmann als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen einschließlich des Verkehrs auf all diesen Eisenbahnen.
Gemäß § 31 Eisenbahngesetz 1957 ist für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.
§ 31e Eisenbahngesetz 1957:
Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.
Für den Landeshauptmann
Der Abteilungsleiter i.V.
Mag. Christopher Grunert, MSc
(elektronisch gefertigt)