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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 88/2024

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Kollektivvertrag: KV 88/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Januar 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 88/2024
Katasterzahl
V/33/3
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweige der Sticker (ausgenommen die Mitgliedsbetriebe in Vorarlberg), Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.

Veröffentlicht auf EVI am 21.02.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

Zl. 2024-0.130.338

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 88/2024.  Am 7. Dezember 2023 haben die Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, die Landesinnung Mode und Bekleidungstechnik Vorarlberg und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag (zum Kollektivvertrag vom 11. April 2002, KV 231/2002, idgF) abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweige der Sticker (ausgenommen die Mitgliedsbetriebe in Vorarlberg), Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie anderer Entgeltbestimmungen und enthält weiters Änderungen bzw. Ergänzungen einzelner Bestimmungen zum o. a. Kollektivvertrag vom 11. April 2002. Der Kollektivvertrag enthält außerdem im Anhang 2 des RKV die Lohngruppeneinteilung für den Bereich der Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik in den Berufszweigen der Sticker (ausgenommen die Mitgliedsbetriebe in Vorarlberg), Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler ab 1. Jänner 2021 und wurde unter Registerzahl KV 88/2024, Katasterzahl V/33/3, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 19. Februar 2024

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft