Zum Inhalt

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) | Übertragungskapazität Bundesweite Zulassung 20.02.2024

Aktuelle Daten dieser Organisation anzeigenAlle Veröffentlichungen dieser Organisation anzeigen

Übertragungskapazität: Bundesweite Zulassung

Rechtsgrundlage
  • § 13 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 28d Abs. 3 des Privatradiogesetzes (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 83/2023
Aktenzeichen
  • KOA 1.011/23-001
Ende Antragsfrist
  • Donnerstag, den 25. April 2024 um 13:00 Uhr

Veröffentlicht auf EVI am 20.02.2024

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)

KOA 1.011/23-001

Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz

Die KommAustria schreibt gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 28d Abs. 3 des Privatradiogesetzes (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 83/2023, folgende Übertragungskapazitäten (bundesweite Zulassung) aus:

Gemäß § 10 Abs. 4 PrR-G können nach § 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G ausgeschriebene Übertragungskapazitäten einzelner Versorgungsgebiete jeweils nur in ihrer Gesamtheit gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G beantragt und zugeordnet werden.

Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk in dem ausgeschriebenen Versorgungsgebiet sind mit der Bezeichnung der beantragten Übertragungskapazitäten zu versehen und haben bis spätestens 25. April 2024, 13:00 Uhr, bei der KommAustria einzulangen.

Die kennzeichnenden Merkmale der Funkanlagen sowie ein allgemeines Merkblatt sind auf der Website https://www.rtr.at zum Download verfügbar bzw. werden auf Anforderung zugesandt.

Wien, am 15. Februar 2024

Kommunikationsbehörde Austria
Mag. Michael Ogris
(Vorsitzender)

Verantwortlich für den Inhalt:
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)