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Details: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 21.02.2024

Großverfahren: Windpark Ebenfurth 2

Kennzeichen
WST1-UG-63-2023
§ 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
Ersatz von drei bestehenden Windkraftanlagen in der Gemeinde Ebenfurth durch drei moderne Windkraftanlagen der Type Vestas V136 mit einer Nennleistung von jeweils 4,2 MW und einer Bauhöhe von 219,7 m über Geländeoberkante, mit geringfügig geänderten Anlagenpositionen.
Einsicht in Unterlagen
21.02.2024 - 05.04.2024
Standortgemeinden
Ebenfurth und Pottendorf
UVP-Behörde
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
21.02.2024 - 05.04.2024
UVP-Behörde
Organisation:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H.
Veröffentlicht auf EVI am 21.02.2024

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-63-2023

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H., vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG, hat mit Eingabe vom 04.08.2023 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Windpark Ebenfurth 2“ gestellt.

Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Die Antragstellerin beabsichtigt mit dem Repoweringprojekt in der Gemeinde Ebenfurth die drei bestehenden Windkraftanlagen (WKA) der Type Nordex N62 mit einer Nennleistung von jeweils 1,3 MW durch drei moderne Windkraftanlagen der Type Vestas V136 mit einer Nennleistung von jeweils 4,2 MW und einer Bauhöhe von 219,7 m über Geländeoberkante, mit geringfügig geänderten Anlagenpositionen, zu ersetzen. Die Gesamtnennleistung des Windparks soll demnach 12,6 MW (Kapazitätserhöhung: 8,7 MW) betragen. Zum Vorhaben gehört auch die Demontage der drei Bestandsanlagen. Zur Errichtung der geplanten WKA und ggf. für Reparaturen und Wartungen sind Kranstellflächen erforderlich. Die Zufahrt zu den WKA erfolgt auf bestehenden Wegen sowie auf neu angelegten Stichwegen zu den Anlagen. Die erzeugte elektrische Energie wird über einen Kabelstrang, unter teilweiser Verwendung des Bestandskabels (20 kV), direkt zum Umspannwerk Ebenfurth geleitet. Die Grenzen des Vorhabens bilden die Einbindung der Energieableitung in das Umspannwerk und die Einfahrt von der Landesstraße B60 – Leitha Straße in das landwirtschaftliche Wegenetz.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 21.02.2024 bis einschließlich 05.04.2024 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Ebenfurth und Pottendorf sowie bei der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 21.02.2024 bis einschließlich 05.04.2024 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 21.02.2024 bis einschließlich 05.04.2024, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

5. Zustellung von Schriftstücken

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung

Im Auftrag
Dipl.-Ing. Gundacker 

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/bly-8fd