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Details: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 14.02.2024

Großverfahren: Windpark Dürnkrut IV

Kennzeichen
WST1-UG-60-2023
Rechtsgrundlage
§ 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 17 Windkraftanlagen (WKA) des Anlagentyps Vestas V 150 sowie des Typs Vestas V 136
Einsicht in Unterlagen
14.02.2024 - 28.03.2024
Standortgemeinden
Dürnkrut, Jedenspeigen, Zistersdorf, Velm-Götzendorf und Spannberg
UVP-Behörde
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
14.02.2024 - 28.03.2024
UVP-Behörde
Organisation:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
Windkraft Simonsfeld AG WEB Windenergie AG
Veröffentlicht auf EVI am 14.02.2024

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 
Abteilung Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-60-2023

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die Windkraft Simonsfeld AG und die WEB Windenergie AG, beide vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, haben mit Eingabe vom 12.05.2023 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Windpark Dürnkrut IV“ gestellt.

Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Die Antragstellerinnen beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 17 Windkraftanlagen (WKA) des Anlagentyps Vestas V 150 (16 WKA mit einer Nennleistung von jeweils 5,6 MW und einer Bauhöhe von 241 m) sowie des Typs Vestas V 136 (eine WKA mit einer Nennleistung von 4,2 MW und einer Bauhöhe von 234 m). Die Gesamtnennleistung des gegenständlichen Windparks beträgt demnach 93,8 MW. Die Fundamente der WKA sind in den Gemeinden Dürnkrut (15 WKA) und Jedenspeigen (2 WKA) geplant. Zum Vorhaben gehören weiters die Errichtung und der Betrieb der windparkinternen 30 kV-Erdverkabelung, zweier externer Schaltstationen, der 30 KV-Energieableitungen zum Umspannwerk Spannberg, eines Servercontainers, der Kranstellflächen und der temporären Logistikflächen sowie der Ausbau und die Ertüchtigung von bestehenden Wegen innerhalb des Projektgebietes und die Errichtung von Zufahrtswegen zu den einzelnen WKA-Standorten. Die Grenze des Vorhabens bildet die Einbindung der Energieableitung in das Umspannwerk Spannberg.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 14.02.2024 bis einschließlich 28.03.2024 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Dürnkrut, Jedenspeigen, Zistersdorf, Velm-Götzendorf und Spannberg sowie bei der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 14.02.2024 bis einschließlich 28.03.2024 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 14.02.2024 bis einschließlich 28.03.2024, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs. 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in einer der Standortgemeinden oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

5. Zustellung von Schriftstücken

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung

Im Auftrag
Dipl.-Ing. Gundacker

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/bly-3d9