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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 562/2023

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Kollektivvertrag: KV 562/2023

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Sonntag, den 01. Oktober 2023
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 562/2023
Katasterzahl
IV/31/81
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe, die dem Bundesverband der Bäcker (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören; c) für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, mit Ausnahme der dem Angestelltengesetz unterliegenden Personen.

Veröffentlicht auf EVI am 29.12.2023

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Zl. 2023-0.913.526

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 562/2023.  Am 6. November 2023 haben die Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Bäcker, und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe, die dem Bundesverband der Bäcker (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören; c) für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, mit Ausnahme der dem Angestelltengesetz unterliegenden Personen. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie anderer Entgeltbestimmungen und wurde unter Registerzahl KV 562/2023, Katasterzahl IV/31/81, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 22. Dezember 2023

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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft