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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 561/2023

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Kollektivvertrag: KV 561/2023

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages:
Montag, den 01. Januar 2024
Daten der Hinterlegung:
Registerzahl:
KV 561/2023
Katasterzahl:
XI/45/12
Geltungsbereich:
Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle der o. a. Bundesinnung angehörenden Mitgliedsbetriebe mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe der Berufszweige 1) der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe, 2) Hausbetreuungstätigkeiten (Hausbesorger, Hausservice), 3) Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr. Als Betriebe des chemischen Gewerbes im Sinne dieses Kollektivvertrages sind jene Betriebe einschließlich deren unselbständigen Nebenbetrieben mit nicht chemischer Erzeugung sowie der zughörigen Auslieferungslager, Büros und Verkaufshallen anzusehen. Für die Betriebe, die neben der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger noch anderen Fachverbänden angehören, finden die Bestimmungen des § 9 Arbeitsverfassungsgesetz Anwendung; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.

Veröffentlicht auf EVI am 29.12.2023

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Zl. 2023-0.913.526

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 561/2023.  Am 5. Dezember 2023 haben die Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft tritt. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle der o. a. Bundesinnung angehörenden Mitgliedsbetriebe mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe der Berufszweige 1) der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe, 2) Hausbetreuungstätigkeiten (Hausbesorger, Hausservice), 3) Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr. Als Betriebe des chemischen Gewerbes im Sinne dieses Kollektivvertrages sind jene Betriebe einschließlich deren unselbständigen Nebenbetrieben mit nicht chemischer Erzeugung sowie der zughörigen Auslieferungslager, Büros und Verkaufshallen anzusehen. Für die Betriebe, die neben der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger noch anderen Fachverbänden angehören, finden die Bestimmungen des § 9 Arbeitsverfassungsgesetz Anwendung; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.

Der unter Registerzahl KV 561/2023, Katasterzahl XI/45/12, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegte Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie anderer Entgeltbestimmungen.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 22. Dezember 2023

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft