VALIRI GmbH (424391f) | Verschmelzung

Zusammenschluss: formwechselnde grenzüberschreitende Umwandlung

Rechtsgrundlage
§§ 15 und 20 des Bundesgesetzes über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU UmgrG)
Neuer Firmenname
VALIRI (CY) LTD
Neuer Firmensitz
Nikosia, Zypern
Veröffentlicht auf EVI am 14.12.2023

VALIRI GmbH

Bekanntmachung

Die VALIRI GmbH, FN 424391f, mit Sitz in politischer Gemeinde Wien und der Geschäftsanschrift Biberstraße 10, 2.Stock, 1010 Wien, beabsichtigt ihren Satzungs- und Verwaltungssitz im Wege einer formwechselnden grenzüberschreitenden Umwandlung nach Nikosia, Zypern, zu verlegen („Hinaus-Umwandlung“). Die Gesellschaft nimmt mit Wirksamkeit der grenzüberschreibenden Umwandlung die Rechtsform einer zypriotischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LTD) an. Die Gesellschaft wird ihren Firmenwortlaut von VALIRI GmbH zu VALIRI (CY) LTD abändern.

Der Umwandlungsplan vom 12.12.2023 wird bei dem Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingereicht und von diesem in die Urkundensammlung eingestellt.

Gemäß §§ 15 und 20 des Bundesgesetzes über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU UmgrG) stehen den Gläubigern der Gesellschaft folgende Rechte zu:

  1. Jeder Gläubiger der Gesellschaft ist berechtigt, von der Gesellschaft zu verlangen, ihm folgende Unterlagen zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen:

    • die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre;

    • die Schlussbilanz zum 31.12.2023

  2. Jeder Gläubiger ist weiters berechtigt, Sicherheiten für seine bis dahin entstandene Forderung zu begehren. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach Offenlegung des Umwandlungsplans im Firmenbuch mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass der keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Hinaus-Umwandlung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Umwandlung nicht wirksam wird, kann die Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.

  3. In Bezug auf Forderungen, die vor der Offenlegung des Umwandlungsplans entstanden sind, gilt die Gesellschaft als Gesellschaft mit einem Gerichtsstand im Inland an ihrem früheren Sitz, sofern die Klage innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Umwandlung erhoben wird.

  4. Jeder Gläubiger der Gesellschaft kann spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zum Umwandlungsplan an die Gesellschaft übermitteln. Die Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über den Umwandlungsplan wird voraussichtlich am 14.02.2024 stattfinden. Der Geschäftsführer der Gesellschaft erteilt nähere Auskünfte über die Modalitäten der Umwandlung und den vorgesehenen Zeitplan.

Im Dezember 2023

Der Geschäftsführer

Verantwortlich für den Inhalt: VALIRI GmbH (424391f)
https://www.evi.gv.at/b/pi/blx-jq4