Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Geschäftszahl: 2023-0.601.408
Koralmbahn Graz - Klagenfurt; UVP-Abschnitt Wettmannstätten – St. Andrä
Einreichabschnitt Wettmannstätten – St. Andrä; Koralmbahn-km 32,350 – km 73,800
Änderungsgenehmigungsantrag betreffend Rekultivierung Zwischenangriff Leibenfeld
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags im Großverfahren
EDIKT
Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15.11.2006, GZ. BMVIT-820.164/0021-IV/SCH2/2006 („Stammbescheid“) und vom 17.12.2007 sowie mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.6.2012, GZ. BMVIT-820.164/0001-IV/SCH2/2012, bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 5.8.2021, GZ. 2021-0.529.207, wurden der ÖBB-Infrastruktur AG die erforderlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen bzw. Änderungsgenehmigungen für den Einreichabschnitt Wettmannstätten – St. Andrä von Koralmbahn-km 32,350 bis Koralmbahn-km 73,800 der Koralmbahn Graz – Klagenfurt erteilt („Stammbescheid“).
Diesen Genehmigungen liegt die nach Durchführung des mit Schreiben der damaligen Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG (HL-AG) vom 21.3.2002 angeregten Trassenverordnungsverfahrens für diese Hochleistungsstrecke samt Umweltverträglichkeitsprüfung mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23.2.2005, BGBl. II Nr. 47/2005, erfolgte Bestimmung des Trassenverlaufs des Teilabschnitts Wettmannstätten – St. Andrä im Zuge der Koralmbahn Graz – Klagenfurt zugrunde.
Mit Schreiben vom 25.3.2023 hat die ÖBB-Infrastruktur AG nunmehr den Antrag auf Erteilung der forstrechtlichen Genehmigung für die im beiliegenden Entwurf dargestellte Rekultivierung des Zwischenangriffs Leibenfeld gemäß den §§ 17 und 18 iVm § 185 Abs 6 ForstG iVm den § 24g und 24h UVP-G gestellt.
Beschreibung des Vorhabens:
In Abänderung der ursprünglichen Planung der Maßnahmen eines vollständigen Rückbaus der Zwischenangriffsfläche Leibenfeld soll nunmehr ein Teil des Schüttmaterials auf der Fläche verbleiben und bei der Bepflanzung der Schwerpunkt auf eine Erhöhung der ökologischen Vielfalt gelegt werden.
Ort und Zeit der Einsichtnahme; Stellungnahmemöglichkeit:
Folgende Unterlagen liegen für jedermann ab Mittwoch, den 6. Dezember 2023, bis einschließlich Freitag, den 5. Jänner 2024, zur Einsicht auf:
- Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 25.3.2023
- Antragsunterlagen
- Befund und Gutachten der Kordina ZT GmbH vom 17.8.2023 („Gutachterliche Auseinandersetzungen „Zwischenangriff Leibenfeld Rekultivierung““).
Die Einsichtnahme in die Unterlagen ist bei folgenden Stellen möglich:
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/E2, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, 7. Stock, Zimmer 7E26, während der Amtsstunden jeweils nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter +43 (1) 71162 DW 652807 bzw. 652215;
- Stadtgemeinde Deutschlandsberg, Hauptplatz 35, 8530 Deutschlandsberg.
Ort und Zeit der Einsichtnahme sind an dortiger Stelle zu erfragen.
Gegen dieses Vorhaben können innerhalb der Auflagefrist (6. Dezember 2023 bis 5. Jänner 2024) beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/E2, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, schriftlich Einwendungen erhoben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese per E-Mail an e2-uvp@bmk.gv.at zu übermitteln. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit der Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes, etc.) trägt.
Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Die Beteiligten können sich Abschriften von den aufgelegten Unterlagen machen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Steiermark weit verbreiteter Tageszeitungen, auf der „Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“ sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und im Internet (www.bmk.gv.at) kundgemacht wird.
Rechtsgrundlagen: §§ 44a, 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Für die Bundesministerin:
Mag. Erich Simetzberger