Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 3/2024
Kollektivvertrag: KV 3/2024
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Montag, den 01. Januar 2024
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 3/2024
- Katasterzahl
- VI/35/1
- Geltungsbereich
- Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, im Berufszweig der Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher, die das Gewerbe des Orthopädieschuhmachers ausüben; c) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Veröffentlicht auf EVI am 08.01.2024
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Zl. 2024-0.002.897
KOLLEKTIVVERTRAG
KV 3/2024. Am 21. November 2023 haben die Bundesinnung der Gesundheitsberufe und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag für Orthopädieschuhmacher abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, im Berufszweig der Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher, die das Gewerbe des Orthopädieschuhmachers ausüben; c) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen und wurde unter Registerzahl KV 3/2024, Katasterzahl VI/35/1, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 3. Jänner 2024
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft