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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 3/2024

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Kollektivvertrag: KV 3/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Januar 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 3/2024
Katasterzahl
VI/35/1
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, im Berufszweig der Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher, die das Gewerbe des Orthopädieschuhmachers ausüben; c) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

Veröffentlicht auf EVI am 08.01.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Zl. 2024-0.002.897

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 3/2024.  Am 21. November 2023 haben die Bundesinnung der Gesundheitsberufe und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag für Orthopädieschuhmacher abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, im Berufszweig der Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher, die das Gewerbe des Orthopädieschuhmachers ausüben; c) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen und wurde unter Registerzahl KV 3/2024, Katasterzahl VI/35/1, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 3. Jänner 2024

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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft