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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 2/2024

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Kollektivvertrag: KV 2/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Januar 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 2/2024
Katasterzahl
I/01+02/1
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt 1) für das Bundesland Vorarlberg; 2) für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Gutsangestelltengesetzes beschäftigten Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, idF, Anwendung findet; 3) Unbeschadet der Bestimmung der Ziffer (2) sind vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages jedoch jene Dienstnehmer ausgenommen für die ein besonderer Kollektivvertrag besteht.

Veröffentlicht auf EVI am 08.01.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Zl. 2024-0.002.897

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 2/2024.  Am 1. Jänner 2024 haben die Landwirtschaftskammer Vorarlberg, Sektion Land- und Forstwirte, und die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer einen Kollektivvertrag für die Gutsangestellten Vorarlbergs abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt 1) für das Bundesland Vorarlberg; 2) für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Gutsangestelltengesetzes beschäftigten Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, idF, Anwendung findet; 3) Unbeschadet der Bestimmung der Ziffer (2) sind vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages jedoch jene Dienstnehmer ausgenommen für die ein besonderer Kollektivvertrag besteht. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Gehälter, Lehrlingseinkommen und Zulagen und wurde unter Registerzahl KV 2/2024, Katasterzahl I/01+02/1, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 3. Jänner 2024

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft