KUNDMACHUNG
der Hauptwahlkommission für die
Arbeiterkammerwahl 2024 in Niederösterreich
betreffend die Durchführung der Wahl zur Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich aufgrund des Arbeiterkammergesetzes (AKG), BGBl Nr 626/1991 idgF und der Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO), BGBl II Nr 340/1998 idgF.
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Wahltermin und Stichtag
Die Arbeiterkammerwahl in Niederösterreich findet im Zeitraum von 10. April bis 23. April 2024 statt. Als Stichtag wurde der 3. Jänner 2024 beschlossen.
Zahl der Mandate
In die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich sind 110 Kammerräte zu wählen.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§10 AKG), die am Stichtag (3. Jänner 2024) im Bundesland Niederösterreich in Beschäftigung stehen.
Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar aufgrund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.
Als in Beschäftigung stehend sind insbesondere auch Personen anzusehen, die im Bundesheer Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder die Zivildienst leisten und deren Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist; ebenso Arbeitnehmer, die sich in Karenz befinden, sowie Arbeitnehmer, die sich nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befinden.
Wahlberechtigt sind ferner Arbeitslose mit Wohnsitz im Bundesland Niederösterreich für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Anschluss an eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind.
Erfassung der Wahlberechtigten
Die Erfassung der umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer erfolgt automatisch.
Veranlagung der sonstigen Wahlberechtigten
- Arbeitslose im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AKG,
- nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer nach § 17 Abs 2 Z 1 AKG (z.B.: Lehrlinge),
- kammerzugehörige Arbeitnehmer in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 und dem Väter-Karenzgesetz,
- kammerzugehörige Arbeitnehmer, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten,
- kammerzugehörige geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, soweit sie nicht auf Grund eines anderen Beschäftigungsverhältnisses erfasst werden,
- kammerzugehörige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis karenziert ist, soweit sie nicht aufgrund eines anderen Beschäftigungsverhältnisses erfasst werden,
haben die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände und die zur Wählererfassung notwendigen Daten bis spätestens 3. März 2024 bekannt zu geben.
Wählbarkeit
Wählbar in die Niederösterreichische Arbeiterkammer ist jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer, der am 3. Jänner 2024
- das 19. Lebensjahr vollendet hat,
- in den letzten 2 Jahren in Österreich insgesamt mindestens 6 Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis stand,
- abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen ist.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind bis spätestens 17. Jänner 2024, 24 Uhr schriftlich bei der Hauptwahlkommission in 3100 St. Pölten, AK-Platz 1, einzubringen.
Sie müssen enthalten:
- die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben
- die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft gemachten Wahlwerber, deren Anzahl 220 nicht übersteigen darf; die Wahlwerber sind in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums, der Sozialversicherungsnummer, der Staatsangehörigkeit, des Arbeitgebers sowie des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen;
- die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, dass er die Voraussetzung für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
- den Familien- und Vornamen und die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von fünf Kammerräten unterstützt werden. Für jeden Wahlberechtigten, der einen Wahlvorschlag unterstützt, ist eine von diesem eigenhändig unterschriebene Unterstützungserklärung dem Wahlvorschlag anzuschließen, aus welcher seine Identität und Wahlberechtigung hervorgehen.
Die wahlwerbenden Gruppen haben für den Wahlvorschlag an die Arbeiterkammer Niederösterreich einen Betrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 510 EURO zu leisten. Dieser Betrag ist gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages können auch die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppen für die Hauptwahlkommission schriftlich namhaft gemacht werden (§ 16 Abs 1 AKWO).
Auflage der Wählerliste
Die Wählerliste wird in der Zeit vom 4. März bis 9. März 2024 am Sitz der Hauptwahlkommission und an den 21 Sitzen der Zweigwahlkommissionen (=Bezirksstellen der Arbeiterkammer Niederösterreich) öffentlich aufgelegt, sodass täglich innerhalb folgender Stunden in die Wählerliste Einsicht genommen werden kann:
4. März bis 7. März 2024 (Montag bis Donnerstag) 8 bis 16 Uhr
8. März 2024 (Freitag) 8 bis 18 Uhr
9. März 2024 (Samstag) 9 bis 12 Uhr
Einspruchsverfahren
Während der Einsichtsfrist sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Hauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen. Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
Wahlkarten
Wahlberechtigte des Allgemeinen Wahlsprengels (in diesem niederösterreichweiten Sprengel sind alle Arbeitnehmer wahlberechtigt, für die kein Betriebswahlsprengel eingerichtet werden konnte) erhalten ohne Antrag, spätestens 1 Woche vor Wahlbeginn im Postweg vom Wahlbüro eine Wahlkarte zugesandt.
Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem 3. Jänner 2024 oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder persönlichen Gründen (wie zum Beispiel Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt) an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten, erhalten auf Antrag eine Wahlkarte. Dieser Antrag muss bis zum 7. April 2024 schriftlich beim Wahlbüro einlangen.
Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu. Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hierzu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen. Der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der behobenen Wahlkarte an den Wahlberechtigten nachzuweisen.
Die Wahlkarte berechtigt zur Stimmabgabe im Postweg oder zur persönlichen Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen.
Verpflichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Zuteilung der am 3. Jänner 2024 beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschriften dieser Betriebsstätten vorzunehmen und die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer bekannt zu geben bzw. nötigenfalls zu korrigieren.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die bearbeiteten Verzeichnisse binnen einer Woche dem Wahlbüro der Arbeiterkammer Niederösterreich zurückzusenden. Die Arbeitgeber sind für die Richtigstellung der Verzeichnisse verantwortlich; die Richtigkeit und die Vollständigkeit bearbeiteter Verzeichnisse soll von den jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Berufung als Mitglied (Ersatzmitglied) in eine Wahlbehörde Folge zu leisten. Jeder Berufene übt diese Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt aus.
St. Pölten, am 22.November 2023
Die Hauptwahlkommission
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich