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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 535/2023

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Kollektivvertrag: KV 535/2023

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Sonntag, den 01. Januar 2023
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 535/2023
Katasterzahl
XXII/96/60
Geltungsbereich
Durch diesen Kollektivvertrag werden die Dienstverhältnisse aller im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich, in ärztlichen Ordinationen, in ärztlichen Gruppenpraxen und in den Primärversorgungseinheiten beschäftigten Angestellten in den medizinisch technischen Laboratorien, diplomierten medizinisch-technischen Assistenten/innen, diplomierten medizinisch-technischen Fachkräfte und Laborgehilfen/innen, Angestellten bei den Fachärzten/innen für Radiologie, Angestellten bei den Fachärzten/innen für physikalische Medizin, diplomierte Assistenten/innen für physikalische Medizin, Heilbademeistern/innen und Heilmasseuren/innen, Ordinationsgehilfen/innen, Angestellten mit Berufsberechtigung nach dem MAB-G, der Sprechstundenhelfer/innen und Schreibkräften (Sekretären/innen) bei den praktischen Ärzten/innen und Fachärzten/innen, mit Ausnahme der Zahnärzten und Zahnärzten/innen, geregelt (als Angestellte bei Ärzten/innen gelten jene Personen, die dort selbst Angestelltendienst leisten). Famulanten werden von diesem Kollektivvertrag nicht erfasst; der Kollektivvertrag gilt räumlich für das Bundesland Niederösterreich

Veröffentlicht auf EVI am 08.11.2023

Bundesministerium für  Arbeit und Wirtschaft Abteilung II/B/8

Zl. 2023-0.785.252

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 535/2023. Am 27. Juni 2023 haben die Ärztekammer für Niederösterreich und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen und Kinder- und Jugendhilfe, einen Kollektivvertrag für Angestellte bei ÄrztInnen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten in Niederösterreich abgeschlossen, der am 1. Jänner 2023 in Kraft getreten ist. Durch diesen Kollektivvertrag werden die Dienstverhältnisse aller im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich, in ärztlichen Ordinationen, in ärztlichen Gruppenpraxen und in den Primärversorgungseinheiten beschäftigten Angestellten in den medizinisch technischen Laboratorien, diplomierten medizinisch-technischen Assistenten/innen, diplomierten medizinisch-technischen Fachkräfte und Laborgehilfen/innen, Angestellten bei den Fachärzten/innen für Radiologie, Angestellten bei den Fachärzten/innen für physikalische Medizin, diplomierte Assistenten/innen für physikalische Medizin, Heilbademeistern/innen und Heilmasseuren/innen, Ordinationsgehilfen/innen, Angestellten mit Berufsberechtigung nach dem MAB-G, der Sprechstundenhelfer/innen und Schreibkräften (Sekretären/innen) bei den praktischen Ärzten/innen und Fachärzten/innen, mit Ausnahme der Zahnärzten und Zahnärzten/innen, geregelt (als Angestellte bei Ärzten/innen gelten jene Personen, die dort selbst Angestelltendienst leisten). Famulanten werden von diesem Kollektivvertrag nicht erfasst; der Kollektivvertrag gilt räumlich für das Bundesland Niederösterreich. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Gehälter und wurde unter Registerzahl KV 535/2023, Katasterzahl XXII/96/60, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 3. November 2023

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft