Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Abteilung II/B/8 |
Kollektivvertrag
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Sonntag, den 31. Dezember 2023
- Ende der Geltung
- Sonntag, den 31. Dezember 2023
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 520/2023
- Katasterzahl
- XV/71-76/10
- Geltungsbereich
- a) für das gesamte Bundesgebiet Österreich; b) für Unternehmen der Bundesgremien Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandel und Lebensmittelhandel sowie für Unternehmen des Bundesgremiums Mode und Freizeitartikel, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Souvenierhandel erzielen, für Unternehmen des Bundesgremiums Papier- und Spielwarenhandel, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Spielwaren erzielen, hinsichtlich des Verkaufs von Pyrotechnika und Silvesterartikeln in Verkaufsstellen, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Pyrotechnika und Silvesterartikel erzielen, in Verkaufsstellen, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Souvenierartikel erzielen, die Verkaufsstellen, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Waffen, Munition und Pyrotechnika erzielen, in mobilen Verkaufsstellen (z.B.: Containern) die temporär ausschließlich zum Verkauf von Pyrotechnika und Silvesterartikel außerhalb von immobilen Verkaufsstellen aufgestellt werden; c) für alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf die das Angestelltengesetz (BGBL. Nr. 292/1921) Anwendung findet.
Veröffentlicht auf EVI am 20.10.2023
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Abteilung II/B/8
Zl. 2023-0.741.374
KOLLEKTIVVERTRAG
KV 520/2023. Am 28. August 2023 haben die Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Handel, und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, einen Kollektivvertrag für Angestellte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Pyrotechnika im Sinne des Öffnungszeitengesetzes, abgeschlossen. Abs (1) auf Grund von § 12 a ARG, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des BGBl. I NR 46/1997 wird die Beschäftigung von Angestellten mit folgenden Tätigkeiten am Sonntag, den 31. Dezember 2023, von 10 Uhr bis 17 Uhr zugelassen: Beratung der Kunden, Warenverkauf, Tätigkeiten, die mit dem Warenverkauf bzw. der Beratung von Kunden in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären. Abs (2) Vor- und Abschlussarbeiten sind über den im Abs. (1) genannten Zeitraum hinaus im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Der Kollektivvertrag gilt a) für das gesamte Bundesgebiet Österreich; b) für Unternehmen der Bundesgremien Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandel und Lebensmittelhandel sowie für Unternehmen des Bundesgremiums Mode und Freizeitartikel, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Souvenierhandel erzielen, für Unternehmen des Bundesgremiums Papier- und Spielwarenhandel, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Spielwaren erzielen, hinsichtlich des Verkaufs von Pyrotechnika und Silvesterartikeln in Verkaufsstellen, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Pyrotechnika und Silvesterartikel erzielen, in Verkaufsstellen, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Souvenierartikel erzielen, die Verkaufsstellen, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Waffen, Munition und Pyrotechnika erzielen, in mobilen Verkaufsstellen (z.B.: Containern) die temporär ausschließlich zum Verkauf von Pyrotechnika und Silvesterartikel außerhalb von immobilen Verkaufsstellen aufgestellt werden; c) für alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf die das Angestelltengesetz (BGBL. Nr. 292/1921) Anwendung findet. Der Kollektivvertrag wurde unter Registerzahl KV 520/2023, Katasterzahl XV/71-76/10 beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 17. Oktober 2023
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