Kundmachung
der Hauptwahlkommission für die Arbeiterkammerwahl 2024 in Wien
Ausschreibung der Wahl in die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien gemäß §§ 26 Z 1 und 34 Abs 4 des Arbeiterkammergesetzes (AKG), BGBl. Nr. 626/1991 idgF. und §§ 5 Z 1, 17, 21 Abs 4 sowie 23 Abs 2 der Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO), BGBl. II Nr. 340/1998 idgF.
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auch auf alle natürlichen Personen unabhängig von ihrem Geschlecht.
Wahltermin und Stichtag
Die Wahl findet im Zeitraum vom 10. April bis 23. April 2024 statt. Der für das Wahlrecht maßgebliche Stichtag ist der 3. Jänner 2024.
Zahl der Mandate
Für die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sind 180 Kammerrät:innen zu wählen.
Wahlberechtigung / Kammerzugehörigkeit
Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag (3. Jänner 2024) in Wien kammerzugehörigen Arbeitnehmer:innen (§ 10 Abs 1 AKG) soweit sie nicht durch § 10 Abs 2 AKG von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen sind.
Kammerzugehörig sind insbesondere auch Personen, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten und deren Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist.
Ebenso kammerzugehörig sind Personen, die sich in Karenz befinden sowie Arbeitnehmer:innen, die sich nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befinden.
Kammerzugehörig sind ferner Arbeitslose, die ihren Wohnsitz in Wien haben und die folgende Voraussetzungen erfüllen. Im Anschluss an eine arbeitslosenversicherungs-pflichtige Beschäftigung bleiben sie weiter kammerzugehörig, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer:innen beschäftigt gewesen sind, für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt als wahlberechtigt auch diejenige/derjenige, von der/dem im Monat des Stichtages (Jänner 2024) die Arbeiterkammerumlage einbehalten oder der/dem sie vorgeschrieben wurde.
Wählbarkeit
Wählbar sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer:innen, die am Stichtag (3. Jänner 2024)
- das 19. Lebensjahr vollendet haben und
- in den letzten zwei Jahren vor dem Stichtag in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und
- abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind spätestens bis 17. Jänner 2024 schriftlich bei der Hauptwahlkommission in 1040 Wien, Plößlgasse 13 einzubringen.
Sie müssen enthalten:
- die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben,
- die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft gemachten Wahlwerber:innen, deren Anzahl 360 nicht übersteigen darf; die Wahlwerber:innen sind in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums, der Sozialversicherungsnummer, der Staatsangehörigkeit, der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen,
- die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder/jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerberin/Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, dass sie/er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist,
- den Familien- und Vornamen und die Anschrift der/des Zustellungsbevollmächtigten.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten oder fünf Kammerrät:innen unterstützt werden. Für jede Wahlberechtigte/jeden Wahlberechtigten, die/der einen Wahlvorschlag unterstützt, ist eine von dieser/diesem eigenhändig unterschriebene Unterstützungserklärung dem Wahlvorschlag anzuschließen, aus welcher ihre/seine Identität und Wahlberechtigung hervorgehen.
Die wahlwerbenden Gruppen haben für den jeweiligen Wahlvorschlag an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 510,- Euro zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages können auch die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppe für die Hauptwahlkommission schriftlich namhaft gemacht werden.
Erfassung der Wahlberechtigten
Die Erfassung der umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer:innen erfolgt automatisch.
Sonstige Wahlberechtigte, das sind:
- Arbeitslose im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AKG,
- nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer:innen nach § 17 Abs 2 Z 1 AKG,
- in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz befindliche kammerzugehörige Arbeitnehmer:innen,
- kammerzugehörige Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis karenziert ist, soweit sie nicht nach § 20 AKG erfasst werden,
- kammerzugehörige geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer:innen, soweit sie nicht nach § 20 AKG erfasst werden,
- kammerzugehörige Arbeitnehmer, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten,
werden erfasst, wenn sie die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände und die zur Wählererfassung notwendigen Daten bis spätestens 3. März 2024 bekanntgeben.
Auflage der Wähler:innenliste
Die Wähler:innenliste wird in der Zeit vom 4. bis 9. März 2024 aufgelegt.
Einsicht genommen werden kann Montag bis Mittwoch sowie Freitag von 13.00 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 13.00 bis 17.30 Uhr und Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr.
Die Wähler:innenliste wird am Sitz der Hauptwahlkommission (1040 Wien, Plößlgasse 13) und an den im Folgenden angeführten Sitzen der Zweigwahlkommissionen öffentlich aufgelegt:
1010 Wien, Wipplingerstraße 8
1030 Wien, Karl-Borromäus-Platz 3
1050 Wien, Rechte Wienzeile 105
1100 Wien, Laxenburger Straße 43-45
1110 Wien, Enkplatz 2
1130 Wien, Hietzinger Kai 1-3
1160 Wien, Richard-Wagner-Platz 19
1170 Wien, Elterleinplatz 14
1200 Wien, Brigittaplatz 10
1210 Wien, Am Spitz 1
1220 Wien, Dr.-Adolf-Schärf-Platz 8
1230 Wien, Perchtoldsdorfer Straße 2
Einspruchsverfahren
Während der Einsichtsfrist (4. bis 9. März 2024) sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Hauptwahlkommission, 1040 Wien, Plößlgasse 13, schriftlich Einsprüche gegen die Wähler:innenliste wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen.
Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wähler:innenliste Einspruch erhoben wurde, hievon binnen eines Tages zu verständigen. Einwendungen einer/eines Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb weiterer sechs Tage schriftlich bei der Hauptwahlkommission, 1040 Wien, Plößlgasse 13, einlangen.
Über die Einsprüche hat die Hauptwahlkommission binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einsichtsfrist (siehe oben) zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung der/des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist. Von der Entscheidung hat die Hauptwahlkommission sowohl die Einspruchswerberin/den Einspruchswerber als auch die/den von der Entscheidung Betroffene/n unverzüglich schriftlich zu verständigen. Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
Die Anführung der Wahlberechtigten in der abgeschlossenen Wähler:innenliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe.
Wahlkarten
Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem Stichtag (3. Jänner 2024) oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder persönlichen Gründen, wie zum Beispiel Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt, an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten, erhalten auf Antrag eine Wahlkarte. Dieser Antrag muss bis zum 7. April 2024 schriftlich beim Wahlbüro einlangen. Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
Die Wahlkarte kann persönlich oder von einer/einem hierzu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität der/des Bevollmächtigten festzuhalten. Die/der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der behobenen Wahlkarte an die/den Wahlberechtigte/n nachzuweisen. Die Wahlkarte berechtigt ausschließlich zur Stimmabgabe im Postweg oder zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal des Allgemeinen Wahlsprengels.
All jene Wahlberechtigten, die in Betrieben oder Betriebsstätten beschäftigt sind, in denen kein Betriebswahlsprengel eingerichtet ist, werden dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet. Diesen Wahlberechtigten wird automatisch eine Wahlkarte ausgestellt und spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag vom Wahlbüro im Postweg zugesandt.
Verpflichtungen der Arbeitgeber:innen
Die Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, bei der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen mitzuwirken:
- durch Bekanntgabe sämtlicher Betriebe, Betriebsstätten und deren Anschriften sowie der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer:innen,
- durch Überprüfung der vom Wahlbüro übermittelten personenbezogenen Daten der beschäftigten Arbeitnehmer:innen auf Vollständigkeit und Anbringen von Korrekturen sowie
- durch die Zuordnung der zum Stichtag (3. Jänner 2024) beschäftigten Arbeitnehmer:innen zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschrift dieser Betriebsstätten,
- durch Weiterleitung der Unterlagen an die Organe der Arbeitnehmer:innenschaft zur Bestätigung der Richtigkeit,
- durch Retournierung der bearbeitenden Wähler:innenverzeichnisse an das Wahlbüro der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, 1040 Wien, Plößlgasse 13.
Die Arbeitgeber:innen sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller zur Wahler:innenerfassung notwendigen personenbezogenen Daten verantwortlich.
Die Arbeitgeber:innen sind weiters verpflichtet, den Arbeitnehmer:innen die zur Tätigkeit als Mitglied in Wahlkommissionen und zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit einzuräumen.
Verpflichtungen der Arbeitnehmer:innen
Jede/jeder Kammerzugehörige ist verpflichtet, der Berufung als Mitglied (Ersatzmitglied) in eine Wahlbehörde Folge zu leisten. Jede/jeder Berufene übt diese Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt aus.
Wien, am 7. November 2023
Die Hauptwahlkommission