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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Abteilung II/B/8 |

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Kollektivvertrag

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Samstag, den 01. Juli 2023
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 502/2023
Katasterzahl
VI/34/3
Geltungsbereich
a) für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg; b) für die dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, der Damenoberbekleidungsindustrie, der Kinderbekleidungsindustrie und der Lederoberbekleidungsindustrie; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.

Veröffentlicht auf EVI am 10.10.2023

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Abteilung II/B/8

Zl. 2023-0.716.528

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 502/2023. Am 28. Juni 2023 haben der Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der a) für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg; b) für die dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, der Damenoberbekleidungsindustrie, der Kinderbekleidungsindustrie und der Lederoberbekleidungsindustrie; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge gilt und am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie sonstiger Entgeltbestimmungen. Der Kollektivvertrag wurde unter Registerzahl KV 502/2023, Katasterzahl VI/34/3, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 6. Oktober 2023

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