Zum Inhalt

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Abteilung II/B/8 |

Aktuelle Daten dieser Organisation anzeigenAlle Veröffentlichungen dieser Organisation anzeigen

Kollektivvertrag

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Dienstag, den 01. August 2023
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 501/2023
Katasterzahl
IV/31/73
Geltungsbereich
a) für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe, die dem Verband der Futtermittelindustrie angehören; c) für alle Arbeitnehmer/innen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Veröffentlicht auf EVI am 09.10.2023

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Abteilung II/B/8

Zl. 2023-0.711.642

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 501/2023.  Am 20. Juli 2023 haben der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Futtermittelindustrie, und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der a) für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe, die dem Verband der Futtermittelindustrie angehören; c) für alle Arbeitnehmer/innen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, gilt, und am 1. August 2023 in Kraft getreten ist. 

Der unter Registerzahl KV 501/2023, Katasterzahl IV/31/73, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegte Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag) enthält eine Vereinbarung betreffend „Freizeitoption“.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 4. Oktober 2023

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Abteilung II/B/8