Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Abteilung II/B/8 |
Kollektivvertrag
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Dienstag, den 01. August 2023
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 501/2023
- Katasterzahl
- IV/31/73
- Geltungsbereich
- a) für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe, die dem Verband der Futtermittelindustrie angehören; c) für alle Arbeitnehmer/innen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Veröffentlicht auf EVI am 09.10.2023
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Abteilung II/B/8
Zl. 2023-0.711.642
KOLLEKTIVVERTRAG
KV 501/2023. Am 20. Juli 2023 haben der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Futtermittelindustrie, und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der a) für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe, die dem Verband der Futtermittelindustrie angehören; c) für alle Arbeitnehmer/innen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, gilt, und am 1. August 2023 in Kraft getreten ist.
Der unter Registerzahl KV 501/2023, Katasterzahl IV/31/73, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegte Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag) enthält eine Vereinbarung betreffend „Freizeitoption“.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 4. Oktober 2023
- Verantwortlich für den Inhalt:
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