Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Abteilung II/B/8 |
Kollektivvertrag
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Sonntag, den 01. September 2024
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 516/2023
- Katasterzahl
- Katasterzahl XXI/95/52
- Geltungsbereich
- 1) für jene Personen, die sich zur Leistung von Verwaltungstätigkeiten verpflichten, und die nicht in den Anwendungsbereich eines zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Kollektivvertrages für Bühnenmitglieder oder dem technischen Personal fallen. Insbesondere die MitarbeiterInnen in den Bereichen: Künstlerische Verwaltung (z.B. Künstlerisches Betriebsbüro, Vertragsmanagement, Verwaltungsassistenz, Archiv), Kaufmännische/technische Verwaltung (z.B. Buchhaltung, Lohnverrechnung, Hauptkassa, Verwaltungsassistenz, Administration), Kommunikation, Marketing und Sponsoring, Infrastrukturdienstleistungen in der Verwaltung (z.B. EDV, First-level-Support) Kundenservice (z. B. Karten- und Aboservice). Der Kollektivvertrag gilt nicht für a) GeschäftsführerInnen, soweit diese nicht der Arbeiterkammerumlagepflicht unterliegen; b) leitende Angestellte iSd § 1Abs. 2 Z 8 Arbeitszeitgesetz (AZG).
Veröffentlicht auf EVI am 16.10.2023
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Abteilung II/B/8
Zl. 2023-0.725.972
KOLLEKTIVVERTRAG
KV 516/2023. Am 11. Juli 2023 haben der Wiener Bühnenverein und die Gewerkschaft younion_Die Daseinsgewerkschaft einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. September 2024 in Kraft tritt. Der Kollektivvertrag gilt 1) für jene Personen, die sich zur Leistung von Verwaltungstätigkeiten verpflichten, und die nicht in den Anwendungsbereich eines zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Kollektivvertrages für Bühnenmitglieder oder dem technischen Personal fallen. Insbesondere die MitarbeiterInnen in den Bereichen: Künstlerische Verwaltung (z.B. Künstlerisches Betriebsbüro, Vertragsmanagement, Verwaltungsassistenz, Archiv), Kaufmännische/technische Verwaltung (z.B. Buchhaltung, Lohnverrechnung, Hauptkassa, Verwaltungsassistenz, Administration), Kommunikation, Marketing und Sponsoring, Infrastrukturdienstleistungen in der Verwaltung (z.B. EDV, First-level-Support) Kundenservice (z. B. Karten- und Aboservice). Der Kollektivvertrag gilt nicht für a) GeschäftsführerInnen, soweit diese nicht der Arbeiterkammerumlagepflicht unterliegen; b) leitende Angestellte iSd § 1Abs. 2 Z 8 Arbeitszeitgesetz (AZG). Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Gehälter, der Lehrlingseinkommen sowie sonstiger Entgeltbestimmungen und wurde unter Registerzahl KV 516/2023, Katasterzahl XXI/95/52, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 11. Oktober 2023
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