Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Abteilung II/B/8 |
Kollektivvertrag
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Dienstag, den 01. August 2023
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 487/2023
- Katasterzahl
- IV/31/64
- Geltungsbereich
- a) für alle Bundesländer; b) für alle Mitgliedsbetriebe des Verbandes der Mühlenindustrie; c) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021, idgF., anzuwenden ist
Veröffentlicht auf EVI am 07.10.2023
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Abteilung II/B/8
Zl. 2023-0.707.566
KOLLEKTIVVERTRAG
KV 487/2023. Am 16. August 2023 haben der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Mühlenindustrie, und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft, Nahrung, Genuss, einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. August 2023 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für alle Bundesländer; b) für alle Mitgliedsbetriebe des Verbandes der Mühlenindustrie; c) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021, idgF., anzuwenden ist. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Mindestgrundgehälter, der Lehrlingseinkommen und anderer Entgeltbestimmungen. Der Kollektivvertrag enthält weiters eine Tabelle der IST-Gehaltserhöhung sowie eine Gehaltsordnung für die Angestellten der Industrie und wurde unter Registerzahl KV 487/2023, Katasterzahl IV/31/64, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 3. Oktober 2023
- Verantwortlich für den Inhalt:
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