KUNDMACHUNG AK–WAHL 2024
Gemäß § 17 Arbeiterkammer-Wahlordnung - AKWO, BGBl. II Nr. 340/1998, (i.d.g.F.), betreffend die Wahl der Vollversammlung der AK OÖ vom 5. bis 18. März 2024.
Wahltermin und Stichtag (§ 1 AKWO)
Die Wahl findet vom 5. bis 18. März 2024 statt. Der für die aktive Wahlberechtigung maßgebliche Stichtag ist der 21. November 2023.
Zahl der Kammerrätinnen und Kammerräte (§ 2 AKWO)
In die Vollversammlung der AK OÖ sind 110 Kammerrätinnen und Kammerräte zu wählen. Diese bilden das „Parlament der Arbeitnehmer:innen“.
Wahlberechtigung / aktives Wahlrecht (§ 19 AKWO)
Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer:innen (§ 10 Arbeiterkammergesetz 1992). Als Arbeitnehmer:innen gelten in diesem Sinne auch Arbeitslose im Anschluss an eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer:in beschäftigt gewesen sind, für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Wahlberechtigt sind ferner Personen, die Zivildienst oder im Bundesheer Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und deren Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist. Ebenso Personen, die sich in Karenz befinden oder die sich nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befinden.
Wählbarkeit / passives Wahlrecht (§ 29 AKWO)
Wählbar sind alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer:innen, die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben, in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in Österreich in einem die Arbeiterkammerzugehörigkeit begründenden Arbeitsverhältnis standen und – abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen Staatsbürgerschaft – von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
Wahlvorschläge (§ 30 AKWO)
Wahlvorschläge können bis spätestens 5. Dezember 2023 schriftlich bei der Hauptwahlkommission, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, eingebracht werden. Sie müssen die in § 30 Abs 1 AKWO normierten Angaben enthalten und die in § 30 Abs 2 AKWO normierten Voraussetzungen erfüllen. Die wahlwerbenden Gruppen haben für den Wahlvorschlag an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 510 Euro zu leisten.
Wählerliste und Einspruchsverfahren (§ 23 AKWO)
Die Wählerliste wird in der Zeit vom 29. Jänner bis inklusive 3. Februar 2024 öffentlich so aufgelegt, dass täglich in die Wählerliste Einsicht genommen werden kann. Während der Einsichtsfrist vom 29. Jänner bis inklusive 3. Februar 2024 sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Hauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen. Die Auflageorte und die Uhrzeiten für die Einsichtnahme werden gesondert kundgemacht.
Wahlkarten (§§ 25 und 27 AKWO)
Wahlberechtigten des Allgemeinen Wahlsprengels wird vom Wahlbüro ohne Antrag eine Wahlkarte ausgestellt.
Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem 21. November 2023 oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder persönlichen Gründen, wie z.B. Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt, an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereichs ihres Betriebswahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Diese kann bis zum 2. März 2024 schriftlich beim Wahlbüro beantragt werden.
Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihre Stimme entweder im Postweg oder persönlich in einem öffentlichen Wahllokal abgeben. Die Stimmabgabe vor der Sprengelwahlkommission eines Betriebswahlsprengels ist damit ausgeschlossen.
Verpflichtungen der Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen (§§ 15 und 20 AKWO)
Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Hauptwahlkommission, der Zweigwahlkommissionen und der Sprengelwahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede:r kammerzugehörige Arbeitnehmer:in verpflichtet ist.
Den Arbeitnehmer:innen ist von den Arbeitgeber:innen die zur Tätigkeit als Mitglied in der Wahlkommission erforderliche Zeit einzuräumen.
Die Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, bei der Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen Arbeitnehmer:innen mitzuwirken. Bei der Zuordnung der Arbeitnehmer:innen zu den Betriebswahlsprengeln haben diese insbesondere: die vom Wahlbüro übermittelten Verzeichnisse daraufhin zu überprüfen, ob alle am Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer:innen angeführt sind; allfällige Korrekturen und Ergänzungen anzubringen; die Zuordnung der zum Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer:innen zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschriften dieser Betriebsstätten vorzunehmen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der bearbeiteten Verzeichnisse soll von den jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden. Die bearbeiteten Verzeichnisse sind dem Wahlbüro unverzüglich rückzuübermitteln.
Datenschutzinformation (Art 14 DSGVO)
Die Datenschutzinformation betreffend die wahlberechtigten Personen liegt bei der jeweils veröffentlichenden Stelle zur Einsichtnahme auf. Parallel dazu kann auf der Homepage der AK OÖ in die Datenschutzinformation Einsicht genommen werden.
Linz, am 8. September 2023
Die Hauptwahlkommission
Impressum:
Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Wahlbüro, Volksgartenstraße 40, A-4020 Linz Herausgeber: Eigenvervielfältigung
AK-WAHLBÜRO:
Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, Tel. +43 (0)50 6906-3001, Fax +43 (0)50 6906-63001, E-Mail: akwahlbuero@akooe.at