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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Abteilung II/B/8 |

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Kollektivvertrag

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Mai 2023
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 458/2023
Katasterzahl
XIV/61/19
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge, die in der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen und beschäftigt werden und auf die nicht die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, idgF, Anwendung finden.

Veröffentlicht auf EVI am 24.08.2023

Bundesministerium für  Arbeit und Wirtschaft Abteilung II/B/8

Zl. 2023-0.601.018

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 458/2023. Am 17. April 2023 haben die Republik Österreich, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und die Gewerkschaft Bau-Holz einen Kollektivvertrag für die Wildbach- und Lawinenverbauung abgeschlossen, der am 1. Mai 2023 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge, die in der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen und beschäftigt werden und auf die nicht die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, idgF, Anwendung finden. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie sonstiger Entgeltbestimmungen und wurde unter Registerzahl KV 458/2023, Katasterzahl XIV/61/19, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt. 

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 21. August 2023

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