Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Abteilung II/B/8 |
Kollektivvertrag
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Montag, den 01. Mai 2023
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 458/2023
- Katasterzahl
- XIV/61/19
- Geltungsbereich
- Der Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge, die in der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen und beschäftigt werden und auf die nicht die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, idgF, Anwendung finden.
Veröffentlicht auf EVI am 24.08.2023
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Abteilung II/B/8
Zl. 2023-0.601.018
KOLLEKTIVVERTRAG
KV 458/2023. Am 17. April 2023 haben die Republik Österreich, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und die Gewerkschaft Bau-Holz einen Kollektivvertrag für die Wildbach- und Lawinenverbauung abgeschlossen, der am 1. Mai 2023 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge, die in der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen und beschäftigt werden und auf die nicht die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, idgF, Anwendung finden. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie sonstiger Entgeltbestimmungen und wurde unter Registerzahl KV 458/2023, Katasterzahl XIV/61/19, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 21. August 2023
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