Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Abteilung II/B/8 |
Kollektivvertrag
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Dienstag, den 01. August 2023
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 452/2023
- Katasterzahl
- IV/31/54
- Geltungsbereich
- a) für das gesamte Bundesgebiet; b) für alle Mischfuttererzeuger, die dem Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören, soferne diese Erzeugung jahresumsatzmäßig überwiegt; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie gewerbliche Lehrlinge.
Veröffentlicht auf EVI am 10.08.2023
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Abteilung II/B/8
Zl. 2023-0.577.268
KOLLEKTIVVERTRAG
KV 452/2023. Am 29. Juni 2023 haben die Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger, und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag für Mischfuttererzeuger abgeschlossen, der am 1. August 2023 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das gesamte Bundesgebiet; b) für alle Mischfuttererzeuger, die dem Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören, soferne diese Erzeugung jahresumsatzmäßig überwiegt; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie gewerbliche Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne, Lehrlingseinkommen sowie anderer Entgeltbestimmungen und wurde unter Registerzahl KV 452/2023, Katasterzahl IV/31/54, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 7. August 2023
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