Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Abteilung II/B/8 |
Kollektivvertrag
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Sonntag, den 01. Januar 2023
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 451/2023
- Katasterzahl
- XXII/96/50
- Geltungsbereich
- Betrifft das Dienstverhältnis der in Vorarlberg bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten einschließlich Gruppenpraxen und durch Gruppenpraxen betriebene Primärversorgungseinheiten (Dienstgeber) angestellten Ärztinnen und Ärzte.
Veröffentlicht auf EVI am 04.08.2023
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Abteilung II/B/8
Zl. 2023-0.559.259
KOLLEKTIVVERTRAG
KV 451/2023. Am 13. Juli 2023 haben die Kurie niedergelassene Ärzte auf Dienstgeberseite und die Kurie angestellte Ärzte auf Dienstnehmerseite, beide Ärztekammer für Vorarlberg, einen Kollektivvertrag für bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten angestellte Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 47a ÄrzteG 1998 abgeschlossen, der am 1. Jänner 2023 in Kraft getreten ist. Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis der in Vorarlberg bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten einschließlich Gruppenpraxen und durch Gruppenpraxen betriebene Primärversorgungseinheiten (Dienstgeber) angestellten Ärztinnen und Ärzte iSd § 47a ÄrzteG 1998 (Dienstnehmer) geregelt. Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, idgF. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Gehälter und wurde unter Registerzahl KV 451/2023, Katasterzahl XXII/96/50, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 31. Juli 2023
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