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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Abteilung II/B/8 |

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Kollektivvertrag

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Mai 2023
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 446/2023
Katasterzahl
XIV/61-63/17
Geltungsbereich
a) für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der o. a. Bundesinnung bzw. des o. a. Fachverbandes im Sinne der Fachgruppenordnung, idgF, sind; c) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe sowie für Lehrverträge der Lehrberufe Bürokaufmann, Bautechnischer Zeichner, Informationstechnologie-Informatik und Informationstechnologie-Technik.

Veröffentlicht auf EVI am 04.08.2023

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Abteilung II/B/8

Zl. 2023-0.559.259

KOLLEKTIVVERTRAG

KV 446/2023. Am 12. April 2023 haben der Fachverband der Bauindustrie, die Bundesinnung Bau und die Gewerkschaft GPA, einen Kollektivvertrag (zum Kollektivvertrag vom 1. Mai 2001, KV 221/2002, idgF) für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie abgeschlossen, der am 1. Mai 2023 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der o. a. Bundesinnung bzw. des o. a. Fachverbandes im Sinne der Fachgruppenordnung, idgF, sind; c) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe sowie für Lehrverträge der Lehrberufe Bürokaufmann, Bautechnischer Zeichner, Informationstechnologie-Informatik und Informationstechnologie-Technik. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Gehälter und Lehrlingseinkommen sowie sonstiger Entgelte und enthält weiters Änderungen einzelner Bestimmungen zum o. a. Kollektivvertrag vom 1. Mai 2001, idgF, und wurde unter Registerzahl KV 446/2023, Katasterzahl XIV/61-63/17, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 31. Juli 2023

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