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Details: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 05.09.2023

Großverfahren: Neue Donaubrücke Mauthausen B123b (DBM)

Kennzeichen
WST1-UG-8
Bauvorhaben
Errichtung und Betrieb einer neuen Straßenverbindung zwischen der Landesstraße B3 (in Oberösterreich) und der Landesstraße B1 (in Niederösterreich), die eine Querung der Donau durch eine neu zu errichtende Brücke vorsieht.
Rechtsgrundlage
§§ 44a ff, insbesondere § 44d und § 44f und § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 9a, § 14, § 16 und § 17 Abs. 8 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Verhandlungszeitraum
02.11.2023 - 08.11.2023
Ort der Verhandlung
VAZ St. Pölten
Kelsengasse 9
3100 St. Pölten
Konferenzraum
Antragsteller
Land Niederösterreich Land Oberösterreich
Einsicht in Unterlagen
In den Standortgemeinden Ennsdorf und St. Pantaleon-Erla sowie bei der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde, Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, während der jeweiligen Amtsstunden.
Einsichtszeitraum
05.09.2023 - 02.11.2023
Veröffentlicht auf EVI am 05.09.2023

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Abteilung Anlagenrecht

Kundmachung

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zustellung von Schriftstücken im Großverfahren, Parteiengehör und Strukturierung des Verfahrens
Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-8

Gemäß den §§ 44a ff, insbesondere § 44d und § 44f und § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sowie gemäß § 9a, § 14, § 16 und § 17 Abs. 8 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

Das Land Niederösterreich und das Land Oberösterreich, beide vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Wipplingerstraße 20/8-9, 1010 Wien, haben mit Eingabe vom 08.07.2022 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung und der Oö. Landesregierung, als zuständige UVP-Behörden, für das Vorhaben „Neue Donaubrücke Mauthausen B123b (DBM)“ gestellt.

Über den Antrag ist von den UVP-Behörden (der NÖ Landesregierung und Oö. Landesregierung) einvernehmlich ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

Anmerkung: Die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde hat mit Bescheid nur über den Vorhabensteil in NÖ zu entscheiden.

1. Beschreibung des Vorhabens

Das Land Niederösterreich und das Land Oberösterreich beabsichtigen gemeinsam die Errichtung und den Betrieb einer neuen Straßenverbindung zwischen der Landesstraße B3 (in Oberösterreich) und der Landesstraße B1 (in Niederösterreich), die eine Querung der Donau durch eine neu zu errichtende Brücke vorsieht.

Ausgangspunkt der geplanten Trasse ist die auf oberösterreichischer Seite östlich des Ortsgebietes von Mauthausen gelegene B3. Von hier aus verläuft die Landesstraße B123b nach Süden und quert die Donau über ein neu zu errichtendes Brückenobjekt. Dieses befindet sich ca. 700 m stromabwärts der bereits bestehenden Donaubrücke. 

In der Mitte der Donau verläuft die Landesgrenze zwischen Niederösterreich und Oberösterreich. 

Im weiteren Verlauf schwenkt die Trasse nach Westen in Richtung der bestehenden Umfahrung Pyburg. Nach Querung der ÖBB-Trasse und des bestehenden Kreisverkehrs der Umfahrung Pyburg in Tieflage bindet sie schließlich in den Bestand der 2-streifigen Umfahrung Pyburg ein. Im Bereich des Knoten Windpassing wird der bestehende Kreisverkehr umgebaut und im weiteren Verlauf bis zur B1 vierstreifig ausgebaut. Am Knoten B1 wird der bestehende Kreisverkehr durch drei niveaufreie Bypässe ertüchtigt.

2. Mündliche Verhandlung

Gemäß § 16 UVP-G 2000 und § 44d AVG wird über das Ansuchen des Landes Niederösterreich und des Landes Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. 

Datum: 02.11.2023:  Eintragung in die Rednerlisten von8:30 bis 9:15 Uhr
Beginn der Erörterung um9:30 Uhr
03.11.2023: Beginn (Fortsetzung) der Erörterung um9:00 Uhr
06.11.2023: Beginn (Fortsetzung) der Erörterung um 9:00 Uhr
07.11.2023: Beginn (Fortsetzung) der Erörterung um9:00 Uhr
08.11.2023:Beginn (Fortsetzung) der Erörterung um9:00 Uhr
Ort: VAZ St. Pölten, Kelsengasse 9, 3100 St. Pölten (Konferenzraum)

Sollte die mündliche Verhandlung am 08.11.2023 nicht abgeschlossen werden können, wird diese am 09.11.2023 fortgesetzt. Die Verhandlung wird gemäß § 16 Abs.1 UVP-G 2000 auf folgende Fachbereiche eingeschränkt: 
Biologische Vielfalt, Forst- und Jagdökologie, Gewässerökologie und Fischökologie, Grundwasserhydrologie, Hydrologie-Hochwasserschutz, Lärmschutztechnik, Luftreinhaltetechnik, Raumordnung/ Landschaftsbild/ Ortsbild, Umwelthygiene, Verkehrsplanung und Verkehrsprognose, Verkehrstechnik, Wasserbautechnik.

Zum Verhandlungsverlauf:

Am 02.11.2023 können sich die Parteien und sonstige Beteiligte des Verfahrens in der Zeit von 8:30 bis 9:15 Uhr in die nach Fachbereichen aufgelegten Redelisten eintragen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Eintragung in die Redelisten nur am 02.11.2023 in der angegebenen Zeit möglich ist. Wortmeldungen können nur nach Maßgabe der Eintragungen in die Redelisten bzw. aufgrund expliziter Aufforderung der Verhandlungsleitung abgegeben werden. Beginn der Erörterung ist um 9:30 Uhr.

Am 03.11.2023 sowie am 06.11.2023 bis inkl. 08.11.2023 wird die Erörterung um 9:00 Uhr fortgesetzt. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Beim Saaleinlass haben Sie sich an allen Verhandlungstagen in die Anwesenheitsliste einzutragen.

Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis (§ 10 Abs. 1 AVG).

3. Zustellung von Schriftstücken

In diesem Zusammenhang wird gemäß § 44f AVG mitgeteilt, dass    

  • die Auskunftserteilung des Projektwerbers vom 04.05.2023, 23.05.2023, 15.06.2023, 26.06.2023, 03.07.2023, 10.07.2023, 09.08.2023 und 11.08.2023 nach § 12 Abs. 6 UVP-G 2000 zu den Themen Luftreinhaltetechnik, Technischer Bericht Bauphase, Beantwortung Stellungnahme Gde. St. Pantaleon-Erla, Verkehr und Biologische Vielfalt.
  • die Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen inkl. Bedingungen, Maßnahmen, Auflagen sowie Befristungen und die fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen und
  • die Teilgutachten zu den Fachbereichen Agrartechnik/ Boden, Bautechnik und Statik, Biologische Vielfalt, Deponietechnik/Gewässerschutz, Eisenbahntechnik, Elektrotechnik, Erschütterung, Forst- und Jagdökologie, Geologie und Geotechnik, Gewässerökologie und Fischökologie, Grundwasserhydrologie, Hydrologie-Hochwasserschutz, Kampfmittelerkundung, Lärmschutztechnik inkl. Ergänzung, Luftreinhaltetechnik, Maschinenbautechnik, Raumordnung/ Landschaftsbild/ Ortsbild, Schifffahrt, Umwelthygiene, Verkehrsplanung/Verkehrsprognose inkl. Ergänzung, Verkehrstechnik und Wasserbautechnik

in den Standortgemeinden Ennsdorf und St. Pantaleon-Erla sowie bei der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde, Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, während der jeweiligen Amtsstunden vom 05.09.2023 bis 02.11.2023 zur Einsicht aufliegen. 

Die Schriftstücke gelten mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung dieses Ediktes als zugestellt. 

4. Parteiengehör

Zu den unter Punkt 3 bezeichneten Schriftstücken kann gemäß § 45 Abs. 3 AVG von den Parteien des Verfahrens eine schriftliche Stellungnahme, bei der UVP-Behörde bis längstens 17.10.2023 eingelangt, eingebracht werden.

5. Strukturierung des Verfahrens

Gemäß § 14 Abs. 1 UVP-G 2000 können die Parteien dieses Verfahrens ihre während der zitierten öffentlichen Auflage vom 13.04.2023 bis einschließlich 30.05.2023 getätigten Vorbringen (Einwendungen, Stellungnahmen, Beweisanträge), bis längstens 17.10.2023 bei der Behörde eingelangt, konkretisieren. Spätere Konkretisierungen sind im laufenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

6. Hinweise

  • Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren als Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
  • Dieses Edikt wird auch an der Amtstafel in den Standortgemeinden kundgemacht.
  • Die bezeichneten Schriftstücke können unter der Adresse            
    https://www.noe.gv.at/noe/Umweltschutz/UG_8.html         
    auch im Internet während der nächsten acht Wochen eingesehen werden.
  • Parteistellung im anhängigen Verfahren kommt all jenen zu, die dem Parteienkreis des § 19 UVP-G 2000 zugerechnet werden können und, soweit sie nicht als Formalparteien am Verfahren zu beteiligen sind, eine rechtserhebliche Einwendung gemäß § 44b Abs. 1 AVG während der öffentlichen Auflage vom 13.04.2023 bis einschließlich 30.05.2023 erhoben haben.
  • Gemäß § 44f Abs. 2 AVG hat die Behörde das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen,
    - ist Verfahrensparteien auf Verlangen eine Ausfertigung des Schriftstückes zuzusenden,
    - ist sonstigen Beteiligten auf Verlangen eine Ausfertigung des Schriftstückes auszufolgen und 
    - ist nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten das Schriftstück im Internet bereitzustellen.

 

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. Gundacker 

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/blp-5z4