Kontron AG (190272m) | Bericht über die beabsichtigte Veräußerung eigener Aktien 06.09.2023

Veröffentlichungen durch AG: Bericht über die beabsichtigte Veräußerung eigener Aktien

Rechtsgrundlage
§ 153 Abs. 4 iVm § 159 Abs. 2 Z 3 AktG
Veröffentlicht auf EVI am 06.09.2023

Kontron AG

I. Bericht über die beabsichtigte Veräußerung eigener Aktien 

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Kontron AG, FN 190272 m, (die "Gesellschaft") erstatten gemäß § 153 Abs. 4 iVm § 159 Abs. 2 Z 3 AktG (analog) an die Aktionäre der Gesellschaft den nachfolgenden Bericht über die beabsichtigte Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft zur Bedienung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2018 (Tranchen 2018 und 2019) (das "Aktienoptionsprogramm").

1. Aktienoptionsprogramm

Die 20. ordentliche Hauptversammlung der Kontron AG (vormals S&T AG (die "Gesellschaft")) vom 21. Mai 2019 beschloss gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 AktG eine Ermächtigung des Vorstands, in der Zeit bis fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung in das Firmenbuch für die Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bedingt um bis zu EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen, auf Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung ist zweckgebunden und darf nur so weit durchgeführt werden, als Inhaber von Optionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2018 (AOP 2018) Tranche 2018 und Tranche 2019 der Gesellschaft sowie eines potentiellen zukünftigen Programms, welches eine erstmalige Ausübung frühestens 3 Jahre nach Einräumung der Option und eine Ausübungshürde von 25% des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse, der über dem Ausübungspreises zu liegen hat, vorzusehen hat, diese ausüben. Das genehmigte bedingte Kapital kann innerhalb des festgelegten Höchstbetrages in einer oder mehreren Tranchen ausgenützt werden. Der Aufsichtsrat wird gemäß § 145 AktG ermächtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese Änderungen nach Ausnützung der dem Vorstand eingeräumten Ermächtigung erforderlich sind, zu beschließen. Der Aufsichtsrat ist demgemäß insbesondere ermächtigt, die Satzung über die Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der Stückaktien zu ändern. 

Die Eintragung der Satzungsänderung erfolgte am 26.06.2019. Mit Beschluss der 21. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16.06.2020 erfolgte ein teilweiser Widerruf der bestehenden Ermächtigung im nicht mehr ausnützbaren Ausmaß von EUR 500.000 bzw. von 500.000 auf Inhaber lautende Stückaktien, sodass das genehmigte bedingte Kapital 2019 eine verbleibende Ermächtigung umfasst, das Grundkapital für die Einräumung von Aktienoptionen bis zum 25.06.2024 bei Zustimmung des Aufsichtsrats, um bis zu EUR 1.000.000 bedingt zu erhöhen.

Die Einzelheiten des Aktienoptionsprogramms werden im Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats nach § 159 Abs. 3 AktG, der auf Website der Gesellschaft unter https://ir.kontron.com/13._S_T_AG_Bericht_Vst._Top_8_Genehmigtes_bedingtes_Kapitala.pdf verfügbar ist, sowie im Vergütungsbericht 2022, der unter https://ir.kontron.com/Verguetungsbericht_2022_de.pdf verfügbar ist, dargelegt

2. Rückkaufs- und Wiederverkaufsermächtigung

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 06.05.2022 ermächtigte den Vorstand zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8, Abs. 1a und Abs. 1b AktG sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Ferner ermächtigte die Hauptversammlung den Vorstand gemäß § 65 Abs 1b AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats, für die Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (umgekehrten Bezugsrechts) zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen (die "Rückkaufs- und Wiederverkaufsermächtigung"). Ein Bericht des Vorstandes gemäß § 170 Abs. 2 iVm § 153 Abs. 4 iVm § 65 Abs. 1b AktG ist auf der Website der Gesellschaft unter https://ir.kontron.com/ST_HV_2022-Bericht_TOP_8_final.pdf verfügbar.

3. Anzahl der Aktienoptionen

Unter dem Aktienoptionsprogramm wurden unter Berücksichtigung des teilweisen Widerrufs, wie unter Punkt 1 dargestellt, insgesamt 1.000.000 Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gewährt, die zum Bezug von insgesamt 1.000.000 Aktien der Gesellschaft berechtigten. Die Details zu den zugeteilten Aktienoptionen finden sich im Vergütungsbericht 2022, der unter https://ir.kontron.com/Verguetungsbericht_2022_de.pdf verfügbar ist

Von den 1.000.000 Aktienoptionen wurden bislang 233.000 ausgeübt und den ausübenden Bezugsberechtigten 233.000 junge Aktien der Gesellschaft aus bedingtem Kapital übertragen bzw. deren Ansprüche in bar ausbezahlt. 

Der Gesellschaft gingen bis dato 18.000 weitere Ausübungserklärungen von bezugsberechtigten leitenden Angestellten zu, die zum Bezug von insgesamt 18.000 Stück Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die Gesellschaft wird die Lieferungsverpflichtung aus dem Bestand eigener Aktien bedienen.

749.000 Aktienoptionen, die zum Bezug von 749.000 Aktien der Gesellschaft berechtigten, wurden noch nicht ausgeübt. Die Frist zur Ausübung der Aktienoptionen endet am 21. Dezember 2024 für alle Optionsberechtigten, die noch im Februar 2023 für die Kontron AG oder ein Unternehmen der Kontron Gruppe tätig waren. Für jene Optionsberechtigte, die im Februar 2023 nicht mehr für die Kontron AG oder ein Unternehmen der Kontron Gruppe tätig waren, endet die Frist zur Ausübung der Aktienoptionen am 21. Dezember 2023.

4. Zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre

Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien auf andere Weise als über die Börse oder ein öffentliches Angebot zum Zweck der Bedienung des Aktienoptionsprogramms wäre im Fall der Durchführung im Interesse der Gesellschaft gelegen und verhältnismäßig: Bei börsenotierten Gesellschaften sind Beteiligungsprogramme üblich und verbreitet. Die Möglichkeit zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft wird von Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Vorstandsmitgliedern regelmäßig erwartet. Es würde daher einen Nachteil für die Gewinnung neuer Mitarbeiter und Führungskräfte darstellen, wenn bei der Gesellschaft kein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm bestünde. Ferner stellen Mitarbeiterbeteiligungsprogramme einen Motivationsanreiz dar und dienen daher einer Erhöhung der Behaltefrist bestehender Mitarbeiter und Führungskräfte sowie der Förderung des Umsatz- und Gewinnwachstums durch jeden einzelnen Mitarbeiter bzw. jede einzelne Führungskraft. Aktienoptionen sind daher ein notwendiges Mittel zur Mitarbeiterbindung und tragen zur Erhöhung der Attraktivität der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen als Arbeitgeber bei. In Ermangelung von Aktienoptionen könnten die Gesellschaft und ihre Gruppengesellschaften gezwungen sein, Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Vorstandsmitgliedern höhere variable Gehaltsbestandteile auszuzahlen. Schließlich erwarten auch Investoren, dass Mitarbeiter und Führungskräfte am Erfolg des Unternehmens beteiligt sind. Der Erfolg von Kapitalmaßnahmen des Unternehmens ist daher auch vom Bestand eines Aktienoptionsprogramms abhängig.

Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien auf andere Weise als über die Börse oder ein öffentliches Angebot zum Zweck der Bedienung von Aktienoptionen ist überdies erforderlich, um ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm unabhängig von einem allfälligen bedingten und/oder genehmigten bedingten Kapital durchführen zu können.

Gemäß § 65 1b letzter Satz AktG ist die Veräußerung eigener Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens zur Bedienung von Aktienoptionen von Gesetzes wegen gerechtfertigt. Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien an diese Personen bedarf keiner Beschlussfassung (d.h. keiner gesonderten Ermächtigung) der Hauptversammlung. Zusätzlich wurde dem Vorstand aber mit Beschluss der Hauptversammlung vom 06.05.2022 die Rückkaufs- und Wiederverkaufsermächtigung erteilt. 

Durch die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss der Möglichkeit der Aktionäre, diese Aktien erwerben zu können, erfolgt keine "typische" Verwässerung der Aktionäre. Schließlich wurde der Anteil der Altaktionäre bzw. die Stimmkraft aus ihren Aktien nur dadurch "erhöht", dass die Gesellschaft die eigenen Aktien zurückerworben hat und die Rechte aus diesen Aktien ruhen, solange sie von der Gesellschaft als eigene Aktien gehalten werden. Eine Reduktion in der Sphäre des einzelnen Altaktionärs tritt erst dadurch ein, dass die Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss der Kaufmöglichkeit der Aktionäre wieder veräußert. Nach der Veräußerung haben die bestehenden Aktionäre wieder jene Stellung, die sie bereits vor dem Erwerb der jeweiligen eigenen Aktien durch die Gesellschaft hatten. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass aufgrund des geringen Umfangs der Transaktion keine beherrschende Beteiligung eines Bezugsberechtigten an der Gesellschaft entstehen kann. Ein vermögensrechtlicher Nachteil entsteht den Aktionären durch den geringen Umfang der Transaktion nicht in nennenswertem Ausmaß: Gegenstand der beabsichtigten Veräußerung sind lediglich bis zu 18.000 Aktien (bis zu 0,028% des Grundkapitals der Gesellschaft).

Insgesamt ist der Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Altaktionäre daher sachlich gerechtfertigt.

Die Wiederveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der bestehenden Aktionäre zum Zweck der Bedienung von Aktienoptionen ist ein üblicher und allgemein anerkannter Vorgang. Darüber hinaus sorgen die umfangreichen Veröffentlichungspflichten in Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Aktien – auch in Zusammenhang mit allfälligen weiteren Veröffentlichungspflichten, die für börsennotierte Gesellschaften gelten – für umfassende Transparenz im Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Aktien. Der Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) ist überdies nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich, sodass der Vorstand der Gesellschaft darüber nicht allein entscheiden kann. Die Interessen der bestehenden Aktionäre werden dadurch keiner besonderen Gefahr ausgesetzt.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft kommen daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Bedienung der Aktienoptionen mit eigenen Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

5. Nächste Schritte

Nach Ablauf einer Frist von frühestens 14 Tagen nach Veröffentlichung dieses Berichts können eigene Aktien der Gesellschaft zu den vorstehend beschriebenen Bedingungen nach Maßgabe entsprechender Ausübungserklärungen der Berechtigten veräußert werden.

Linz, im August 2023

Der Vorstand der Kontron AG

Der Aufsichtsrat der Kontron AG

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