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voestalpine AG (66209t) | Ermächtigung des Vorstandes zum Rückkauf eigener Aktien 07.07.2023

Veröffentlichungen durch AG: Ermächtigung des Vorstandes zum Rückkauf eigener Aktien

Rechtsgrundlage
§ 65 Absatz 1 Ziffer 4 und Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b Aktiengesetz
Wertpapiere
AT0000937503
Veröffentlicht auf EVI am 07.07.2023

voestalpine AG Linz

FN 66209 t, ISIN AT0000937503

Die 31. ordentliche Hauptversammlung der voestalpine AG fasste am 5. Juli 2023 zum Tagesordnungspunkt 8 (Ermächtigung des Vorstandes zum Rückkauf eigener Aktien) folgenden Beschluss: 

Der Vorstand wird gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 4 und Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b Aktiengesetz für eine Geltungsdauer von 30 Monaten ab 05. Juli 2023, sohin bis 05. Jänner 2026, ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft sowohl über die Börse 5 als auch außerbörslich zu erwerben, wobei der niedrigste Gegenwert nicht mehr als 20 % unter und der höchste Gegenwert nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 3 Börsetage vor Erwerb der Aktien liegen darf. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 189a Ziffer 7 UGB) durch Dritte ausgeübt werden. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).

Der Vorstand wird für eine Geltungsdauer von 5 Jahren ab 05. Juli 2023, sohin bis 5. Juli 2028, gemäß § 65 Absatz 1b Aktiengesetz ermächtigt, für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionär:innen, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 189a Ziffer 7 UGB) durch Dritte ausgeübt werden, insbesondere (i) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder (ii) zur Ausgabe an Arbeitnehmer:innen einschließlich von Mitgliedern des Vorstandes und leitenden Angestellten der Gesellschaft oder von mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 189a Ziffer 8 UGB). Für die Bedienung der Wandlungsrechte von Gläubigern der im April 2023 emittierten EUR 250 Mio. Wandelschuldverschreibungen mit der ISIN AT0000A33R11, wandelbar in anfänglich bis zu 6.113.740 (sechs Millionen einhundert dreizehn tausend siebenhundert vierzig) Aktien (wobei sich diese Anzahl durch Anpassung des Wandlungspreises gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen während deren Laufzeit noch ändern kann) ist der Vorstand ermächtigt, eigene Aktien zu verwenden. Für die eigenen Aktien, die zur Bedienung von Wandlungserklärungen der Gläubiger der EUR 250 Mio. Wandelschuldverschreibungen mit der ISIN AT0000A33R11 geliefert werden, ist das 6 Bezugsrecht der Aktionär:innen unter sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs. 3 und 4 AktG ausgeschlossen. Auch für die Bedienung der Wandlungsrechte von Gläubigern künftig emittierter Wandelschuldverschreibungen mit eigenen Aktien ist das Bezugsrecht der Aktionär:innen unter sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs. 3 und 4 AktG ausgeschlossen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung eigener Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 letzter Satz iVm § 192 Aktiengesetz herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.

Die in der 29. ordentlichen Hauptversammlung der voestalpine AG vom 7. Juli 2021 beschlossene Ermächtigung des Vorstandes zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Aktiengesetz wird in dem Ausmaß, in dem sie bis zur Beendigung des Aktienrückerwerbsprogramms 2022 nicht ausgenützt wurde, widerrufen. 

Die Einbindung des Aufsichtsrates erfolgt auf Grundlage des Aktiengesetzes. Im Übrigen wird auf den Bericht des Vorstandes zu diesem.

Linz, am 5. Juli 2023 

Der Vorstand

Verantwortlich für den Inhalt: voestalpine AG (66209t)
https://www.evi.gv.at/b/pi/bln-f52