Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 532/2024
Kollektivvertrag: KV 532/2024
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Montag, den 01. Januar 2024
- Ende der Geltung
- Dienstag, den 31. Dezember 2024
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 532/2024
- Katasterzahl
- XI/45/8
Veröffentlicht auf EVI am 03.10.2024
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung II/B/8
KOLLEKTIVVERTRAG
Zl. 2024-0.663.362
KV 532/2024. Am 22. April 2024 haben die Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag (zum Kollektivvertrag vom 5. Dezember 2023, KV 561/2023) abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist und bis 31. Dezember 2024 gilt. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle der o. a. Bundesinnung angehörenden Mitgliedsbetriebe mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe der Berufszweige 1) der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe, 2) Hausbetreuungstätigkeiten (Hausbesorger, Hausservice), 3) Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr. Als Betriebe des chemischen Gewerbes im Sinne dieses Kollektivvertrages sind jene Betriebe einschließlich deren unselbständigen Nebenbetrieben mit nicht chemischer Erzeugung sowie der zugehörigen Auslieferungslager, Büros und Verkaufshallen anzusehen. Für die Betriebe, die neben der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger noch anderen Fachverbänden angehören, finden die Bestimmungen des § 9 Arbeitsverfassungsgesetz Anwendung; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge. Der unter Registerzahl KV 532/2024, Katasterzahl XI/45/8, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegte Kollektivvertrag enthält Bestimmungen für eine Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 30. September 2024
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