Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr
VERK-2024-169792
EDIKT
Gemäß § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, wird vom Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Eisenbahnbehörde gemäß § 12 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 115/2024, Folgendes kundgemacht:
Die ÖBB-Infrastruktur AG beantragte mit Schreiben vom 29.04.2024 – unter Vorlage von Projektunterlagen – die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß §§ 31f EisbG 1957 unter Mitverbindung der Betriebsbewilligung gemäß §§ 34f EisbG 1957 für das nachstehend angeführte Projekt im Gemeindegebiet von Ebensee am Traunsee.
Beschreibung des Vorhabens:
Der Bahnhof Ebensee liegt auf der ÖBB-Strecke Stainach/Irdning – Schärding im Abschnitt Bahn km 78,590 – 79,900 und befindet sich in der Marktgemeinde Ebensee am Traunsee, Bezirk Gmunden. Im Zuge des Projekts ist der Umbau des Bahnhofes Ebensee vorgesehen.
Das Projekt umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
- Teilweise Neulage Gleis 1 einschl. neuer Weichen 6 und 53, Abtrag Bestandsweichen 3 und 53 wobei die Trassierung von Gleis 1 nahezu unverändert mit Lage und Höhe im Bestand bleibt. Bestandsgeschwindigkeit Vmax 80 km/h bleibt unverändert.
- Teilweise Neulage Gleis 3, Teilabtrag Gleis 3 für Mittelbahnsteig, Abtrag Bestandsweichen 3, 51 und 54 wobei die Trassierung von Gleis 3 abschnittsweise in der Lage von Gleis 5 erfolgt. Bestandsgeschwindigkeit Vmax 50 km/h wird in einem Abschnitt teilweise auf 40 km/h verringert bzw. auf 60 km/h erhöht.
- Teilweise Neulage Gleis 5alt bzw. Gleis 5neu, Teilabtrag Gleis 5, Abtrag Bestandsweichen 3 und 4
- Teilweise Neulage Gleis 101 und Neuerrichtung Weichenverbindung Gleis 101 – Gleis 1 (W1/W2)
- Abtrag und Neuerrichtung AB-Weiche Imerys 1So und 2So
- Teilweise Neulage Gleis 2, Neuerrichtung Weichen 5 und 53 sowie Abtrag Bestandsweichen 6 und 53, wobei die Trassierung von Gleis 2 nahezu unverändert mit Lage und Höhe im Bestand bleibt
- Teilweise Neulage Gleis 4, Neuerrichtung Weiche 52 sowie Abtrag Bestandsweiche 52, wobei die Trassierung von Gleis 4 nahezu unverändert mit Lage und Höhe im Bestand bleibt
- Teilweise Neulage Gleis 6, Neuerrichtung Weiche 51 sowie Abtrag Bestandsweiche 51, wobei die Trassierung von Gleis 6 nahezu unverändert mit Lage und Höhe im Bestand bleibt
- Neuerrichtung Weichenverbindung Gleis 3 – Gleis 1 (W54/W55)
- Neuerrichtung Mittelbahnsteig mit niveau- und barrierefreiem Zugang, 55cm Bahnsteigkanten samt Bahnsteigausstattung wie offener Unterstand, Beleuchtung, Beschallung, Beschilderung, usw.
- Neuerrichtung bzw. Anpassung der Entwässerungsanlagen samt Versickerungsbecken in etwa km 79,520 – km 79,573 und km 79,685 – km 79,745 jeweils l.d.B
- Erneuerung bzw. Anpassung der Oberleitung sowie Neubau des Schaltgerüstes
- Neuerrichtung bzw. Anpassung der FSE-Anlagen (Kabelwege, Telekomanlagen mit Funkmast und 50 Hz-Anlagen für Beleuchtungen, Weichenheizungen)
- Neuerrichtung der Sicherungsanlage (vereinfachte Stellwerkstechnik, ZSB2000) samt Außenanlagen – Signale, Gleisfreimeldeanlagen, Einbindung aller Weichen usw.
- Neuerrichtung einer Bushaltestelle mit 2 Busplätzen und eines PKW- Stellplatzes für Behinderte beim Zugang und 2 PKW-Stellplätze ÖBB für Wartung / Service
- Erneuerung EK km 78,631 samt Einbindung in die Sicherungsanlage, Errichtung einer Technikstation und straßenbauliche Maßnahmen
- Abtrag EK km 79,095 und Neuerrichtung km 79,109 samt Einbindung in die Sicherungsanlage, Errichtung einer Schaltstation und straßenbauliche Maßnahmen
- Erneuerung EK km 79,754 (Bescheid-km) bzw. km 79,757 (Projekt-km) samt Einbindung in die Sicherungsanlage, Errichtung einer Schaltstation und straßenbauliche Maßnahmen
- EK km 80,147 (Bescheid-km), Einbindung in die Sicherungsanlage
- Abtrag von Bestandsanlagen, wie Mittelbahnsteige, Stellwerk 1 und 2, Laderampe mit Lagergebäuden/Lagerschuppen, Wohngebäude usw. zur Baufeldfreimachung für die Neubauten
Die näheren technischen Einzelheiten sind den zur Einsicht aufliegenden Projektunterlagen zu entnehmen.
Ort und Zeit der Einsichtnahme und Stellungnahmemöglichkeit
In den Antrag und die Antragsunterlagen kann in der Zeit von Mittwoch, den 25.09.2024, bis einschließlich Freitag, den 08.11.2024, bei folgenden Stellen Einsicht genommen werden:
- Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, 5. Stock ZiNr. 122, während der Amtsstunden jeweils nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 0732/7720-15589
- Standortgemeinde: die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht im oa. Zeitraum weiters beim Marktgemeindeamt Ebensee am Traunsee. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind an dortiger Stelle zu erfragen.
Die Beteiligten sind berechtigt, sich von den Unterlagen Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Auf Verlangen wird Einsicht in einer technisch geeigneten Form gewährt.
Parteien können innerhalb der angegebenen Frist (25.09.2024 bis 08.11.2024) bei der Oö. Landesregierung, pA Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, zum Eisenbahnvorhaben schriftliche Einwendungen erheben (§ 44a Abs. 2 Z 2 AVG). Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzuberechnen. Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen per E-Mail (verk.post@ooe.gv.at) zu übermitteln. Zu beachten ist, dass die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B.: Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) der/die Absender/in trägt. Soweit Personen nicht innerhalb der angeführten Frist bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben, so hat dies zur Folge, dass sie ihre Stellung als Partei verlieren (§ 44b Abs. 1 AVG).
Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Eine längere Ortsabwesenheit stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar (§ 44b Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 AVG).
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung:
Zu diesem Vorhaben wird weiters eine mündliche Verhandlung für Montag, den 25.11.2024, Beginn 09:00 Uhr, Marktgemeindeamt Ebensee am Traunsee, Hauptstraße 34, 4802 Ebensee am Traunsee, anberaumt.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass an der Sache nicht beteiligte Personen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen dürfen. Zur Identitätsfeststellung werden Sie um Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises ersucht. Bezüglich der Vertretung wird auf die Bestimmung des § 10 AVG hingewiesen.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist die abschließende Ermittlung des Sachverhaltes betreffend den Umbau des Bahnhofes Ebensee auf der ÖBB-Strecke Stainach/Irdning – Schärding im Abschnitt Bahn km 78,590 – 79,900.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Oberösterreich weit verbreiteten Tageszeitungen und auf EVI (Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes) sowie im Internet auf der Website des Amtes der Oö. Landesregierung (www.land-oberoesterreich.gv.at/kundmachungen.htm) kundgemacht wird. Weiters wird diese Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde kundgemacht. Es werden keine persönlichen Ladungen zugestellt.
Weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren können durch Edikt vorgenommen werden (§ 44a Abs. 2 AVG).
Rechtsgrundlage: §§ 44a ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG
Für den Landeshauptmann von Oberösterreich:
Im Auftrag
Mag. Alexandra Pfeil