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Details: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 17.09.2024

Großverfahren: Windpark Höflein Repowering - WST1-UG-66

Kennzeichen
WST1-UG-66
Rechtsgrundlagen
§ 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
Die Antragstellerin beabsichtigt in der Gemeinde Höflein die bestehenden fünf Windenergieanlagen (WEA), der Windparks Höflein, Höflein II und Höflein III (Gesamtnennleistung von 7 MW), durch drei WEA der Type Vestas V162/7.2 mit einer Nabenhöhe von 119 m (+ 3 m Fundamenthöherstellung, sohin 122 m), einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Engpassleistung von jeweils 7,2 MW, zu ersetzen. Dadurch soll die Gesamtnennleistung des Windparks auf 21,6 MW erhöht werden.
Einsicht in Unterlagen
17.09.2024 - 31.10.2024
Standortgemeinden
Höflein, Göttlesbrunn-Arbesthal, Bruck an der Leitha und Trautmannsdorf an der Leitha
UVP-Behörde
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
17.09.2024 - 31.10.2024
UVP-Behörde
Organisation:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
ÖKOENERGIE Beteiligungs GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 17.09.2024

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-66

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die ÖKOENERGIE Beteiligungs GmbH, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, hat mit Eingabe vom 04.12.2023, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Windpark Höflein Repowering“ gestellt. Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Die Antragstellerin beabsichtigt in der Gemeinde Höflein die bestehenden fünf Windenergieanlagen (WEA), der Windparks Höflein, Höflein II und Höflein III (Gesamtnennleistung von 7 MW), durch drei WEA der Type Vestas V162/7.2 mit einer Nabenhöhe von 119 m (+ 3 m Fundamenthöherstellung, sohin 122 m), einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Engpassleistung von jeweils 7,2 MW, zu ersetzen. Dadurch soll die Gesamtnennleistung des Windparks auf 21,6 MW erhöht werden. Neben dem Rückbau der Altanlagen umfasst das Vorhaben insbesondere die Benützung, Ertüchtigung sowie Errichtung von Kabelleitungen zwischen den WEA sowie zum Umspannwerk Sarasdorf, der Zuwegung für den Antransport bzw. Wartung der Anlagen, der Kranstellflächen für den Aufbau der WEA, weiterer Infrastruktureinrichtungen und Lagerflächen in der Bauphase sowie diverser Nebenanlagen (z.B. Kompensationsstation und Eiswarnschilder sowie –leuchten). 

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 17.09.2024 bis einschließlich 31.10.2024 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Höflein, Göttlesbrunn-Arbesthal, Bruck an der Leitha und Trautmannsdorf an der Leitha sowie der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 17.09.2024 bis einschließlich 31.10.2024 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 17.09.2024 bis einschließlich 31.10.2024, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung

Im Auftrag
Dipl.-Ing. Gundacker

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/bl7-q96