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Details: Alpen Privatbank Aktiengesellschaft

Alpen Privatbank Aktiengesellschaft (46138a) | Außerordentliche Hauptversammlung 2024

Außerordentliche Hauptversammlung: 19. September 2024, 16:00 Uhr

Termin:
Donnerstag, den 19. September 2024 um 16:00 Uhr
Ort:
Walserstraße 61
6991 Riezlern
Veröffentlicht auf EVI am 26.08.2024

Alpen Privatbank AKTIENGESELLSCHAFT

Walserstraße 61, 6991 Riezlern

Einladung

zu der am 19. September 2024 um 16:00 Uhr in der Alpen Privatbank, in der Walserstraße 61, in 6991 Riezlern stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung

der Aktionäre der Alpen Privatbank AG.

TAGESORDNUNG

  1. Beschlussfassung über die Satzungsänderung in § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und  Abs. 3, § 21 Satz 1 und § 22 Satz 2 der Satzung der Alpen Privatbank

Gegenüberstellung

Bis 19.09.2024  Neu ab 19.09.2024

Satzung der Alpen Privatbank AG

mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Mittelberg in der Fassung laut Beschluss der Hauptversammlung vom 14.06.2021

Satzung der Alpen Privatbank AG

mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Mittelberg in der Fassung laut Beschluss der Hauptversammlung vom 19.09.2024

§ 13 Abs. 2§ 13 Abs. 2

§ 13

 

(2) Die Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in der „Wiener Zeitung“.

§ 13

 

(2) Die Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in der „elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“.

§ 17 Abs. 1 und 3§ 17 Abs. 1 und 3

§ 17

 

(1) Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. 

 

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Aktionär an ihr stimmberechtigt teilnimmt oder im Weg der Fernabstimmung oder per Brief abstimmt.  

 

§ 17

 

(1) Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. 

 

Das Stimmrecht der Aktionäre wird in der Weise beschränkt, dass kein Aktionär bei einer Abstimmung oder sonstigen Willensbildung allein über die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verfügt. Stimmenthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen gültigen Stimmen. Sofern diese Regelung zum Tragen kommt, gilt weiters, dass dadurch kein anderer Aktionär in seinem Stimmrecht auf 20% oder mehr anwachsen darf. Die Beschlussfähigkeit der Gesellschaft setzt, solange die Regelung nach Satz 2 zur Anwendung kommt, demnach immer voraus, dass wenigstens vier Aktionäre bei der Abstimmung anwesend oder vertreten sind.

 

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Aktionäre an ihr stimmberechtigt teilnehmen oder im Weg der Fernabstimmung oder per Brief abstimmen

§ 21 Satz 1§ 21 Satz 1

§ 21

 

Die Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen, solange dies gesetzlich vorgeschrieben ist, in der „Wiener Zeitung“.

§ 21

 

Die Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen, solange dies gesetzlich vorgeschrieben ist, in der „elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“.

§ 22§ 22 Satz 2

§ 22

 

Diese Satzung tritt mit dem Eintrag der Spaltung zur Aufnahme des Teilbetriebs Private Banking in die Alpen Privatbank AG ins Firmenbuch in Kraft. 

§ 22

 

Diese Satzung tritt mit dem Eintrag der Spaltung zur Aufnahme des Teilbetriebs Private Banking in die Alpen Privatbank AG ins Firmenbuch in Kraft. 

 

§ 13 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und Abs. 3 und § 21 Satz 1 wurden in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 19.09.2024 angepasst und beschlossen.

Es können alle Inhaber von Namensaktien an der Versammlung teilnehmen, die am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind. 

Wir möchten Sie bitten, uns Ihre Teilnahme bis zum 06. September 2024 per Mail an Hauptversammlung-2024@alpenprivatbank.com zu bestätigen. 

Riezlern, im August 2024                                      

Der Vorstand

Verantwortlich für den Inhalt: Alpen Privatbank Aktiengesellschaft (46138a)
https://www.evi.gv.at/b/pi/bl6-wl4