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Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie | Errichtung Warenversorgungsanlage Brigittenau - GZ: 2023-0.603.998 07.08.2024

Sonstiges: Errichtung Warenversorgungsanlage Brigittenau - GZ: 2023-0.603.998

Geschäftszahl
2023-0.603.998
Rechtsgrundlage
§ 2 EisbEG
Bauvorhaben
Errichtung Warenversorgungsanlage Brigittenau
Einsicht in Unterlagen
08.08.2024 - 26.08.2024
Ort
Magistratisches Bezirksamt für den 20. Wiener Gemeindebezirk
Brigittaplatz 10
1200 Wien

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/E2 – Oberste Eisenbahnbehörde
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Mündliche Verhandlung
Dienstag, den 27. August 2024 um 13:00 Uhr
Ort der Verhandlung
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Raum 7G14
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
Organisation:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Übermittlung:
Post
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Antragsteller
ÖBB-Infrastruktur AG
Veröffentlicht auf EVI am 07.08.2024

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Geschäftszahl: 2023-0.603.998

Wien, 2. August 2024

ÖBB-Strecke Bahnhof Brigittenau – Donauuferautobahn 
Km 0,505 – km 1,300 
Errichtung Warenversorgungsanlage Brigittenau
Antrag gemäß § 2 EisbEG

Edikt

Die ÖBB-Infrastruktur AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Wandl & Dr. Wolfgang Krempl, beantragte mit Schreiben vom 16.08.2023 bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die dauernde Entziehung folgender Bestand- bzw. Nutzungsrechte:

  • Bestandvertrag vom 05.04./09.05.1988 betreffend das Aufnahmegebäude im Bahnhof Brigittenau im Ausmaß von 813,99 m2 samt Zugang und Abstellplatz im Ausmaß von 37,50 m2,
  • Bestandvertrag vom 03.10.1994 betreffend die ehemalige Rottenunterkunft im Bahnhof Brigittenau im Ausmaß von 111,86 m2, hiervon 92,94 m2 mit bahneigenem Objekt verbaut und
  • Übereinkommen über Bahngrundbenützung vom 27.09./03.10.1994 betreffend Bahngrund im Ausmaß von ca. 1.082,06 m2 bei Bahn-km 0,863 ldB, Bahnhof Brigittenau, Strecke Nußdorf-Freudenau.

Die durch die beantragte Enteignung berührte Katastralgemeinde ist die KG 01620 Brigittenau. 

In die Antragsunterlagen kann in der Zeit vom 08.08.2024 bis 26.08.2024 bei den folgenden Stellen Einsicht genommen werden:

  • Magistratisches Bezirksamt für den 20. Wiener Gemeindebezirk
    Brigittaplatz 10, 1200 Wien – Zeit und Ort der Einsichtnahme sind an dortiger Stelle zu erfragen.
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/E2 – Oberste Eisenbahnbehörde, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, nach vorheriger telefonischer Anmeldung (+43 1 71162 652807)

In gegenständlicher Sache wird gemäß §§ 40 bis 44 AVG iVm. § 14 EisbEG eine mündliche Verhandlung für

Dienstag, den 27.08.2024, Beginn 13:00 Uhr

im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Raum 7G14, anberaumt.

Den Parteien und Beteiligten wird die Möglichkeit gegeben, im gegenständlichen Verfahren mündlich in der Verhandlung oder vorab schriftlich eine Stellungnahme abzugeben bzw. Einwendungen zu erheben.

Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen sind beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, einzubringen. Es besteht auch die Möglichkeit, schriftlich Einwendungen per E-Mail (e2@bmk.gv.at) zu übermitteln. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Personen, die weder bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde noch während der Verhandlung Einwendungen erheben, verlieren gemäß § 42 Abs 1 AVG ihre Parteistellung. 

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Für die Bundesministerin:
Mag. Dr. Erich Neumeister, LL.M.