Zum Inhalt

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 528/2024

Aktuelle Daten dieser Organisation anzeigenAlle Veröffentlichungen dieser Organisation anzeigen

Kollektivvertrag: KV 528/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Januar 2024
Ende der Geltung
Dienstag, den 31. Dezember 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 528/2024
Katasterzahl
XIII/52-59/3

Veröffentlicht auf EVI am 03.09.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

KOLLEKTIVVERTRAG

Zl. 2024-0.628.419

KV 528/2024.   Am 20. März 2024 haben die Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler; der Metalltechniker; der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker; der Elektro-, Gebäude, Alarm- und Kommunikationstechniker; der Mechatroniker; der Fahrzeugtechnik; der Kunsthandwerke; der Gesundheitsberufe sowie der Fachverband der metalltechnischen Industrie (Verband der technischen Gebäudeausrüster mit Ausnahme der Betriebe Wiens) und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag vom 15. Dezember 2023, KV 326/2024) für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist und bis 31. Dezember 2024 gilt. Der Kollektivvertrag gilt 1) für das Gebiet der Republik Österreich; für den Verband der technischen Gebäudeausrüster für alle Bundesländer, ausgenommen Wien; 2) für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören, a) für den Fachverband der metalltechnischen Industrie erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Mitgliedsbetriebe des Verbands der technischen Gebäudeausrüster mit Ausnahme der Betriebe in Wien, b) bei den Berufszweigen der „Karosseriebauer, einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer“ und der „Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten“ innerhalb der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich auf jene Betriebe, die ab 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer  einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit 11.6.2010: Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner, ab 19. Mai 2015: Bundesinnung der Fahrzeugtechnik) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks („Karrosseriespengler“) verfügen, c) bei der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede, mit den im fachlichen Geltungsbereich angeführten Ausnahmen; 3) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen für eine Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 und wurde unter Registerzahl KV 528/2024, Katasterzahl XIII/52-59/3, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 29. August 2024 

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft