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Details: Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung | Großverfahren 30.08.2024

Großverfahren: B 174 Innsbrucker Straße, km 2,9 – km 3,4, Sanierung Südring - GZ: VSR-STR/BauB-162/1-2024

Geschäftszahl
VSR-STR/BauB-162/1-2024
Rechtsgrundlagen
§§ 42 Abs. 3, 44a, 44b, 44d, 44e, 44f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991
Vorhaben
Instandsetzung und Erneuerung der B 174 Innsbrucker Straße (Straßenname Anton-Melzer-Straße und Egger-Lienz-Straße) und Einbindungen von Querstraßen, beginnend vor der Kreuzung Grassmayr bis zur Kreuzung Andreas-Hofer-Straße.
Einwendungsfrist und Auflage der Unterlagen bis
Mittwoch, den 16. Oktober 2024
Straßenbehörde
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht
Heiliggeiststraße 7-9
6020 Innsbruck
Mündliche Verhandlung
Dienstag, den 29. Oktober 2024 um 09:00 Uhr
Ort der Verhandlung
Andechssaal
Innrain 1
6020 Innsbruck
1. Stock
Antragsteller
Land Tirol, Landesstraßenverwaltung
Veröffentlicht auf EVI am 30.08.2024

 Amt der Tiroler Landesregierung

Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht

Geschäftszahl: VSR-STR/BauB-162/1-2024

EDIKT

B 174 Innsbrucker Straße, km 2,9 – km 3,4
Sanierung Südring
Ansuchen um Erteilung der Straßenbaubewilligung gemäß § 41 TStG

Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und einer Einwendungsfrist sowie Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Großverfahren

I. Antrag:

Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, hat gemäß § 41 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2024 (TStG), bei der Tiroler Landesregierung als Straßenrechtsbehörde um Erteilung einer Straßenbaubewilligung gemäß § 44 TStG für das Bauvorhaben „B 174 Innsbrucker Straße, km 2,9 – km 3,4; Sanierung Südring“ angesucht.

II. Beschreibung des Vorhabens:

Das Projekt umfasst die Instandsetzung und Erneuerung der B 174 Innsbrucker Straße (Straßenname Anton-Melzer-Straße und Egger-Lienz-Straße) und Einbindungen von Querstraßen, beginnend vor der Kreuzung Grassmayr bis zur Kreuzung Andreas-Hofer-Straße.

Die gegenüber der B 174 Innsbrucker Straße erhöhte ÖPNV-Trasse zwischen Andreas-Hofer-Straße und Tschamlerstraße ist im Streckenbereich mit 6,20 m und im Haltestellenbereich mit 9,00 m zu schmal im Vergleich zu den gültigen Regelwerken. Die Verbreiterung der ÖPNV-Trasse erfolgt auf Grund der angrenzenden Bebauung zwischen der Sonnenburgstraße und Tschamlerstraße nur nach Süden.

Das Radwegnetz weist von der Olympiabrücke bis zur Karwendelstraße eine Lücke in der regionalen Radroute R1 auf. Nunmehr werden beidseitig der Egger-Lienz-Straße und Anton-Melzer-Straße Radwege vorgesehen, welche einen wesentlichen Teil dieser Lücke schließen. Die Radwege werden als eigenständig geführte Radwege im Zweirichtungsverkehr mit separatem Gehsteig geplant.

Die Fahrstreifen der B 174 Innsbrucker Straße zwischen der Andreas-Hofer-Straße und Tschamlerstraße entsprechen in ihrer Breite nicht mehr dem Stand der Technik. Es ist daher eine entsprechende Verbreiterung vorgesehen. Die Verbreiterung der Fahrbahn erfolgt auf Grund der angrenzenden Bebauung auf der Nordseite nur nach Süden.

Durch die wesentlichen Verschiebungen der Fahrbahnen gegenüber dem Bestand wird der gesamte Straßenunterbau erneuert. Die Entwässerung der Fahrbahnen erfolgt wie im Bestand über Einlaufschächte und Indirekteinleitung in das Mischwassersystem der Abwasserreinigungsanlage. Die Gehsteige und Radwege werden großteils über die angrenzenden Grünstreifen entwässert.

III. Einwendungsfrist und Auflage der Unterlagen:

Gegen dieses Vorhaben können ab sofort bis zum Mittwoch, den 16.10.2024 bei der Tiroler Landesregierung als Straßenbehörde, per Adresse: Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, schriftliche Einwendungen (nach Maßgabe der vorhandenen technischen Übertragungsmöglichkeiten auch mittels E-Mail an: verkehr@tirol.gv.at) eingebracht werden. Die Kundmachung dieses Antrages durch Edikt hat zur Folge, dass die vom Bauvorhaben betroffenen Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bis zum 16.10.2024 bei der Tiroler Landesregierung als Straßenbehörde per obiger Adresse schriftlich Einwendungen erheben.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache beim Amt der Tiroler Landesregierung Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Der Antrag und die Antragsunterlagen können, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist von jedermann beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrs und Seilbahnrecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, 2. Stock, Zimmer 2-045, jeweils von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr sowie am Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer: 0512-508-2452 eingesehen werden. Weiters besteht diese Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Stadtgemeinde Innsbruck. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind dort zu erfragen.

IV. Mündliche Verhandlung:

Zu diesem Vorhaben findet eine öffentliche mündliche Verhandlung am Dienstag, den 29.10.2024, Beginn 09:00 Uhr im Innrain 1, 6020 Innsbruck, 1. Stock, Andechssaal statt.

Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung erscheinen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten erscheinen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. 

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten lassen, wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten vor der Behörde erscheinen. 

V. Künftige Kundmachungen und Zustellungen:

Dieses Edikt hat zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

VI. Rechtsgrundlagen:

§§ 42 Abs. 3, 44a, 44b, 44d, 44e, 44f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I, Nr. 88/2023.

Für die Landesregierung:
KLINGLER

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Tiroler Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/bl6-2x5