invIOs Holding AG
FN 582783 i, Handelsgericht Wien
Bekanntmachung,
mit der die Bezugsaufforderung der invIOs Holding AG vom 18.7.2024
infolge der Verlängerung der Bezugs-, Zeichnungs- und Zahlungsfristen
modifiziert wird
Am 18.7.2024 veröffentlichte invIOs Holding AG (die "Gesellschaft") eine Bezugsaufforderung gemäß § 153 AktG auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes gemäß WZEVI-Gesetz, die dort nach wie vor abrufbar ist (die "Bezugsaufforderung").
Der Vorstand der Gesellschaft machte nun mit Beschluss vom 30.7.2024 von seiner vorbehaltenen Möglichkeit Gebrauch, die Bezugs-, Zeichnungs- und Zahlungsfristen zu verlängern, und verlautbart sohin wie folgt:
- Die Bezugsfrist endet nunmehr am 20.8.2024 (bisher 2.8.2024), sodass Aktionäre Bezugsrechte gemäß § 153 AktG im Zeitraum vom 18.7.2024 bis einschließlich 20.8.2024 ausüben können.
- In gleicher Weise wurde die Zeichnungsfrist verlängert, die nunmehr ebenfalls am 20.8.2024 endet (bisher 2.8.2024), sodass die Zeichnungsfrist vom 18.7.2024 bis einschließlich 20.8.2024 läuft.
- Die Zahlungsfrist endet nunmehr am 23.8.2024 (bisher 7.8.2024), sodass der Ausgabebetrag für gezeichnete neue Aktien bis spätestens 23.8.2024 (einlangend) voll und bar auf das von der Gesellschaft unter anderem im Zeichnungsschein angegebene Kapitalerhöhungskonto der Gesellschaft einzuzahlen ist.
Im Übrigen wird auf die Bezugsaufforderung verwiesen, die unter Berücksichtigung der mit dieser Bekanntmachung verlautbarten Änderungen weiterhin gültig ist.
Diese Bekanntmachung und die damit modifizierte Bezugsaufforderung richten sich ausschließlich an bestehende Aktionäre der Gesellschaft als Bezugsberechtigte und sind kein Angebot für den Verkauf von Wertpapieren. Diese Bekanntmachung und die damit modifizierte Bezugsaufforderung sind weder ein Prospekt noch ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf von neuen Aktien oder Bezugsrechten noch eine Finanzanalyse oder eine auf Finanzierungsinstrumente bezogene Beratung oder Empfehlung. Entscheidungen über den Abschluss von Verträgen oder das Eingehen von sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf die neuen Aktien oder die Bezugsrechte sollen nicht auf Grundlage dieser Bekanntmachung und der damit modifizierten Bezugsaufforderung getroffen werden. Ein Prospekt im Sinne der EU-Prospektverordnung wird – unter Berufung auf die Ausnahme gemäß Artikel 1 Abs 4 lit b EU-Prospektverordnung – nicht erstellt.
Das Bezugsangebot und die Privatplatzierung (wie in der Bezugsaufforderung definiert) werden in Österreich und im Ausland nur insoweit durchgeführt, als entsprechende Ausnahmebestimmungen von einer allfälligen Prospekt- oder sonstigen wertpapierrechtlichen Registrierungspflicht in Anspruch genommen werden können. Für ausländische Aktionäre können daher Beschränkungen bei der Ausübung ihrer Bezugsrechte bzw bei der Ausgabe von neuen Aktien an diese bestehen. Ausländische Aktionäre werden daher aufgefordert, sich über die für sie geltenden Beschränkungen bei der Ausübung von Bezugsrechten zu informieren und diese einzuhalten.
Die neuen Aktien und die Bezugsrechte dürfen insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland weder angeboten noch verkauft noch direkt oder indirekt dorthin geliefert werden. Diese Mitteilung ist nicht zur Weitergabe in solche bzw innerhalb solcher Länder bestimmt und darf nicht an Publikationen mit einer allgemeinen Verbreitung in solchen Ländern verteilt oder weitergeleitet werden.
Wien, im Juli 2024
Der Vorstand