Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Kundmachung
des verfahrenseinleitenden Antrages im Großverfahren
EDIKT zu Kennzeichen WST1-EEA-18922/001-2024
Gemäß § 44a und § 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, in Verbindung mit §§ 3, 6 und 7 des NÖ Starkstromwegegesetzes wird kundgemacht:
1. Gegenstand des Antrages:
Die Netz Niederösterreich GmbH hat mit Schreiben vom 15. April 2024 den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz für
die Errichtung einer ca. 13,6 km langen 110-kV-Doppelleitung zwischen dem Umspannwerk Kettlasbrunn Süd und dem geplanten Umspannwerk Spannberg Rainbergen
eingebracht.
2. Beschreibung des Vorhabens:
Der Trassenkorridor verläuft entlang der 110-kV-Bahnstromleitung von Angern nach Mistelbach zwischen den bestehenden 110-kV-Doppelleitungen vom Umspannwerk Gaweinstal zum Umspannwerk Neusiedl/Zaya im Westen und der 110-kV-Doppelleitung vom Umspannwerk Gänserndorf zum Umspannwerk Neusiedl/Zaya im Osten.
3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme:
Der verfahrenseinleitende Antrag und die Projektsunterlagen, welche die Einzelheiten des Bauvorhabens darstellen und beschreiben, liegen vom 27. Juni 2024 bis 1. August 2024 während der Parteienverkehrszeiten bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden
- Stadtgemeinde Mistelbach
- Marktgemeinde Gaweinstal
- Marktgemeinde Sulz im Weinviertel
- Marktgemeinde Spannberg
sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht, Haus 16, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, zur Einsichtnahme auf.
4. Parteien und Beteiligte:
Im Verfahren nach dem NÖ Starkstromwegegesetz kommt neben dem Antragsteller sowohl den Eigentümern der vom Leitungsbauvorhaben betroffenen Grundstücke als auch den an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger Parteistellung zu. Betroffene Grundstücke im rechtlichen Sinne sind diejenigen Grundstücke, die von der elektrischen Leitungsanlage selbst oder von deren Schutzbereich berührt werden.
5. Hinweise:
Die Parteien und die sonstigen Beteiligten des Verfahrens können innerhalb der unter Punkt 3. genannten Frist (27. Juni 2024 bis 1. August 2024) bei der NÖ Landesregierung, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, schriftliche Stellungnahmen zum Vorhaben und Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen (bitte die Aktenzahl WST1-EEA-18922/001-2024 anführen). Personen verlieren gemäß § 44b Abs. 1 AVG ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig, also in der Zeit von 27. Juni 2024 bis 1. August 2024, schriftliche Einwendungen bei der Behörde erheben. Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzurechnen, d.h. die Frist ist gewahrt, wenn das Schreiben vor Ablauf der Frist zur Beförderung übergeben wurde.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Bewilligungsverfahren ebenfalls durch Edikt vorgenommen werden können.
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Handschuh